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   AG Dachau, 12.09.2011 - 1 Cs 53 Js 12791/11   

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https://dejure.org/2011,60813
AG Dachau, 12.09.2011 - 1 Cs 53 Js 12791/11 (https://dejure.org/2011,60813)
AG Dachau, Entscheidung vom 12.09.2011 - 1 Cs 53 Js 12791/11 (https://dejure.org/2011,60813)
AG Dachau, Entscheidung vom 12. September 2011 - 1 Cs 53 Js 12791/11 (https://dejure.org/2011,60813)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei Zugehen auf einen deshalb bis in die Gegenfahrbahn ausweichenden Rennradfahrer

  • strafrechtsiegen.de

    Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr mit vorsätzlicher Körperverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 223 Abs. 1; StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3
    Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei Zugehen auf einen deshalb bis in die Gegenfahrbahn ausweichenden Rennradfahrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 31.08.1995 - 4 StR 283/95

    BGH hebt Verurteilung des "Straßengehers von München" auf

    Auszug aus AG Dachau, 12.09.2011 - 1 Cs 53 Js 12791/11
    Unter "Hindernisse bereiten" im Sinn des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jedes Herbeiführen eines Vorgangs zu verstehen, der geeignet ist, durch körperliche Einwirkung den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage, § 315 b Rn 4; Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 315 b Rn 6, BGHSt 41, 231 (234), BGHSt 6, 219 (224); BGHSt 13, 66 (69)).

    Es versteht sich von selbst, dass in diesem Sinne auch eine Person, die wie der Angeklagte auf der grundsätzlich dem Fahrzeugverkehr vorbehaltenen Fahrbahn geht, den normalen Verkehrsbetrieb zumindest beeinträchtigt und jedenfalls dann ein Hindernis bildet, wenn er durch sein Verhalten die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge zum Verlangsamen, Anhalten (vgl. BGHSt 41, 231 (235)) oder auch wie hier zum Vorbeifahren veranlasst.

    Der Anwendung des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte nur sich selbst bzw. seinen Körper, nicht aber weitere Gegenstände zur Behinderung des Fahrzeuges eingesetzt hat (OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 1 (1), BGHSt 41, 231 (235)).

    Ein solch enges Verständnis wird weder vom Tatbestandsmerkmal "Hindernisbereiten" gefordert, noch vom Schutzzweck der Norm (OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 1 (1) mit Verweis auf BGHSt 41, 231 (235)).

    Ausschlaggebender Grund, auch verkehrswidriges Verhalten eines Verkehrsteilnehmers ausnahmsweise der Strafdrohung des § 315 b StGB zu unterwerfen, ist die innere Einstellung des Täters, insbesondere der von ihm verfolgte Zweck (BGHSt 41, 231 (236)).

    Dass es der Angeklagte bewusst darauf anlegte, den Rennradfahrer zu behindern, genügt für die Anwendung des § 315 b StGB nicht, denn nicht jede Behinderung ist tatbestandsmäßig (vgl. BGHSt 41, 231 (237)).

    § 315 b StGB gelangt nicht schon bei jeder objektiv behindernden Verkehrsteilnahme zur Anwendung, und zwar selbst dann nicht, wenn gänzlich aus dem Rahmen dessen fällt, was im Verkehr - wenn auch verbotenerweise - vorzukommen pflegt (BGHSt 41, 231 (237), Sternberg-Lieben/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 315 b Rn 8).

    Ein Hindernisbereiten wird daher für die Fälle verneint, in denen das Tatopfer problemlos ausweichen kann (BGHSt 41, 231 (237) m.w.N.).

    Vorliegend kann nicht außer Betracht bleiben, dass das Zugehen auf den Rennradfahrer und das Schubsen ein einheitliches Geschehen darstellt und das Gehen auf der Fahrbahn den normalen Verkehrsbetrieb zumindest beeinträchtigt und jedenfalls dann ein Hindernis bildet, wenn er durch sein Verhalten die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge zum Verlangsamen, Anhalten (vgl. BGHSt 41, 231 (235) für einen Fußgänger, der auf der Fahrbahn geht) oder auch wie hier zum Vorbeifahren veranlasst (vgl. bereits oben unter IV 2).

    Das ist für § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB anerkannt (vgl. bereits oben; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 1 (1), BGHSt 41, 231 (235)).

  • BGH, 13.06.2006 - 4 StR 123/06

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Außeneingriff und Griff in das

    Auszug aus AG Dachau, 12.09.2011 - 1 Cs 53 Js 12791/11
    Erforderlich ist, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr für das Schutzobjekt verdichtet (BGHSt 48, 119 (122); BGH, NStZ 2007, 34 (34), BGH, NStZ 2009, 100 (101)).

    Dies ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr, jeweils auch - auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist (BGH, NStZ 2009, 100 (101) verneinend bei Sachbeschädigung durch Pistolenschüsse aus fahrendem PKW auf fahrenden PKW ohne dass das Fahrverhalten oder die Fahrsicherheit beeinträchtigt wurde; BGH, NStZ 2007, 34 (34) verneinend auch bei Sturz einer aus dem Taxi flüchtenden Taxifahrerin auf die Fahrbahn).

    Da diese Tathandlung nicht im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr erfolgte (sog. "Außeneingriff"), war für die Tatbestandserfüllung eine besondere verkehrsfeindliche Einstellung des Täters nicht erforderlich (BGH, NStZ 2007, 34 (34)).

    Erforderlich aber auch genügend ist, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben zu gefährden (st. Rsp., vgl. Fischer, 57. Auflage, § 224 Rn 12, BGH, NStZ 2007, 34 (35)).

    Dass es durch die Lage des Tatopfers auf der Fahrbahn zu einer nachfolgenden sein Leben bedrohenden Unfallgeschehen kommen hätte können, ist für die rechtliche Bewertung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ohne Relevanz, da der Körperverletzungserfolg erst durch den nachfolgenden Unfall, nicht aber "mittels" der Art der Behandlung durch den Täter eintreten würde (BGH, NStZ 2007, 34 (35)).

  • BGH, 04.11.2008 - 4 StR 411/08

    Kein vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei Schüssen im

    Auszug aus AG Dachau, 12.09.2011 - 1 Cs 53 Js 12791/11
    Erforderlich ist, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr für das Schutzobjekt verdichtet (BGHSt 48, 119 (122); BGH, NStZ 2007, 34 (34), BGH, NStZ 2009, 100 (101)).

    Regelmäßig werden hierbei der Eingriff und die Begründung der abstrakten Gefahr zeitlich dem Eintritt der konkreten Gefahr vorausgehen, etwa wenn der Eingriff zu einer kritischen Verkehrssituation führt, durch die sodann eines der Schutzgüter konkret gefährdet wird (sog. "Beinahe-Unfall", vgl. BGH, NStZ 2009, 100 (101)).

    Nicht jede Sachbeschädigung oder Körperverletzung im Straßenverkehr ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 315 b StGB (BGH, NStZ 2009, 100 (101)).

    Dies ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr, jeweils auch - auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist (BGH, NStZ 2009, 100 (101) verneinend bei Sachbeschädigung durch Pistolenschüsse aus fahrendem PKW auf fahrenden PKW ohne dass das Fahrverhalten oder die Fahrsicherheit beeinträchtigt wurde; BGH, NStZ 2007, 34 (34) verneinend auch bei Sturz einer aus dem Taxi flüchtenden Taxifahrerin auf die Fahrbahn).

  • BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02

    Rechtliche Verhinderung eines Richters am Unterschreiben des Urteils;

    Auszug aus AG Dachau, 12.09.2011 - 1 Cs 53 Js 12791/11
    Erforderlich ist, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr für das Schutzobjekt verdichtet (BGHSt 48, 119 (122); BGH, NStZ 2007, 34 (34), BGH, NStZ 2009, 100 (101)).

    Insoweit hat BGHSt 48, 119 ff jedoch das Erfordernis aufgegeben, dass der Eingriff und der Eintritt der konkreten Gefährdung auseinander fallen müssen.

  • BGH, 15.12.1967 - 4 StR 441/67

    Zum Gefährdungsvorsatz in § 315b StGB

    Auszug aus AG Dachau, 12.09.2011 - 1 Cs 53 Js 12791/11
    Mit Gefährdungsvorsatz handelt, wer die Umstände kennt, welche die Schädigung eines der in § 315 b StGB geschützten Rechtsgüter als nahe liegende Möglichkeit erscheinen lassen und den Eintritt der Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nimmt (BGHSt 22, 67 (75)).
  • BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78

    mitgezogener Polizist - § 315b StGB, Erfordernis einer 'verkehrsfeindlichen'

    Auszug aus AG Dachau, 12.09.2011 - 1 Cs 53 Js 12791/11
    Der Eingriff setzt eine grobe Einwirkung in den Verkehrsablauf von einigem Gewicht voraus (Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage, § 315 b Rn 6 a; BGHSt 28, 87 (89)).
  • BGH, 09.02.2010 - 4 StR 556/09

    Konkurrenz zwischen Nötigung und Bedrohung; gefährlicher Eingriff in den

    Auszug aus AG Dachau, 12.09.2011 - 1 Cs 53 Js 12791/11
    Die Strafbarkeit bei einem sogenannten verkehrsfeindlichen Inneneingriff setzt voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, so dass der Täter das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz, etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht; erst dann liegt eine über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausgehende und davon abzugrenzende verkehrstypische "Pervertierung" des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vor (BGH, NStZ 2010, 391 (392), OLG Hamm, Verkehrsrecht aktuell 2006, 137 (137)).
  • BGH, 09.07.1954 - 4 StR 329/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus AG Dachau, 12.09.2011 - 1 Cs 53 Js 12791/11
    Unter "Hindernisse bereiten" im Sinn des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jedes Herbeiführen eines Vorgangs zu verstehen, der geeignet ist, durch körperliche Einwirkung den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage, § 315 b Rn 4; Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 315 b Rn 6, BGHSt 41, 231 (234), BGHSt 6, 219 (224); BGHSt 13, 66 (69)).
  • BGH, 14.01.1959 - 4 StR 464/58
    Auszug aus AG Dachau, 12.09.2011 - 1 Cs 53 Js 12791/11
    Unter "Hindernisse bereiten" im Sinn des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jedes Herbeiführen eines Vorgangs zu verstehen, der geeignet ist, durch körperliche Einwirkung den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage, § 315 b Rn 4; Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 315 b Rn 6, BGHSt 41, 231 (234), BGHSt 6, 219 (224); BGHSt 13, 66 (69)).
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