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   AG Dippoldiswalde, 24.03.2022 - 7 F 232/21   

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AG Dippoldiswalde, 24.03.2022 - 7 F 232/21 (https://dejure.org/2022,6245)
AG Dippoldiswalde, Entscheidung vom 24.03.2022 - 7 F 232/21 (https://dejure.org/2022,6245)
AG Dippoldiswalde, Entscheidung vom 24. März 2022 - 7 F 232/21 (https://dejure.org/2022,6245)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.07.2019 - XII ZB 507/18

    Erfordernis der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss im

    Auszug aus AG Dippoldiswalde, 24.03.2022 - 7 F 232/21
    So bedarf selbst eine verfahrenerledigende Vereinbarung der Kindeseltern der familiengerichtlichen Billigung gemäß § 156 Abs. 2 FamFG, welche durch rechtsmittelfähigen Beschluss zu erfolgen hat (BGH, Beschluss vom 10.07.2019, Az. XII ZB 507/18).
  • BGH, 17.09.2008 - IV ZB 11/08

    Aufnahme einer Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid nach Abschluss einer

    Auszug aus AG Dippoldiswalde, 24.03.2022 - 7 F 232/21
    Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (BGH, Beschluss vom 17. September 2008, Az. IV ZB 11/08, wie vom Erinnerungsführer zitiert, m.w. Hinw.).
  • OLG Brandenburg, 19.03.2015 - 10 WF 1/15

    Überprüfung der Kostenentscheidung im Umgangsverfahren durch das

    Auszug aus AG Dippoldiswalde, 24.03.2022 - 7 F 232/21
    Für das familiengerichtliche Umgangsverfahren gilt überdies die Besonderheit, dass es sich um ein Amtsverfahren i.S.v. § 24 FamFG handelt, welches nicht durch autonomen Akt der Beteiligten, auch nicht durch Antragsrücknahme oder Erledigungserklärung, sondern nur durch gerichtlichen Beschluss beendet werden kann (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.03.2015, Az. 10 WF 1/15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.02.2011, Az. 4 UF 13/11).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 4 UF 13/11

    Kostenentscheidung bei Erledigung des Umgangsantrags mit 17-jährigem Sohn

    Auszug aus AG Dippoldiswalde, 24.03.2022 - 7 F 232/21
    Für das familiengerichtliche Umgangsverfahren gilt überdies die Besonderheit, dass es sich um ein Amtsverfahren i.S.v. § 24 FamFG handelt, welches nicht durch autonomen Akt der Beteiligten, auch nicht durch Antragsrücknahme oder Erledigungserklärung, sondern nur durch gerichtlichen Beschluss beendet werden kann (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.03.2015, Az. 10 WF 1/15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.02.2011, Az. 4 UF 13/11).
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