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AG Dortmund, 14.07.2020 - 423 C 1103/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- AG Dortmund, 14.07.2020 - 423 C 1103/20
- LG Dortmund, 01.04.2021 - 11 S 83/20
- BGH, 13.01.2022 - IX ZR 64/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13
Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren: Wegfall des …
Auszug aus AG Dortmund, 14.07.2020 - 423 C 1103/20
Hiernach steht einem Insolvenzschuldner, dem die Restschuldbefreiung rechtskräftig vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens erteilt wird, der gesamte pfändbare Neuerwerb nach Ablauf der Laufzeit der Abtretung zu (BGH, 13.02.2014, IX ZB 23/13, zitiert nach juris).Steuererstattungsansprüche sind nur nach Ablauf der Abtretungsfrist massefrei (BGH NZI 2014, 312).
- BGH, 27.09.2018 - IX ZB 19/18
Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte: Erbbauzinsen aus vor Insolvenzeröffnung …
Auszug aus AG Dortmund, 14.07.2020 - 423 C 1103/20
Nach Ablauf der Frist des § 287 Abs. 2 INSO (hier: 19.09.2018) verbleibt der Insolvenzmasse derjenige Erwerb, der dem Grunde nach schon vor Ablauf der Frist erfasst war, auch wenn der Vermögenszufluss erst nach Ablauf der Abtretungsfrist zur Masse gelangt (BGH, 27.9.2018, IX ZB 19/18, zitiert nach juris; Kübler/Prütting/Bork, Insolvenzordnung, § 300a, Rz 11).Es stellt keinen massefreien Neuerwerb dar, wenn Einnahmen zur Zeit des Laufs der Abtretungsfrist bereits angelegt waren, aber erst nach Ablauf der Abtretungsfrist realisiert werden und zur Masse gelangen (BGH, 27.09.2018, IX ZB 19/18, zitiert nach juris).