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   AG Dortmund, 20.06.2017 - 729 OWi 71/17 [b]   

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https://dejure.org/2017,21863
AG Dortmund, 20.06.2017 - 729 OWi 71/17 [b] (https://dejure.org/2017,21863)
AG Dortmund, Entscheidung vom 20.06.2017 - 729 OWi 71/17 [b] (https://dejure.org/2017,21863)
AG Dortmund, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - 729 OWi 71/17 [b] (https://dejure.org/2017,21863)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Anforderungen, Verhängung von Erzwingungshaft, geringe Geldbuße, Verhältnismäßigkeit

  • bussgeldsiegen.de

    Erzwingungshaft bei Geldbuße von 10 Euro verhältnismäßig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Verhältnismäßigkeit bei der Erzwingungshaft: Nur 10 EUR

Papierfundstellen

  • NZV 2017, 495
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Lüdinghausen, 12.07.2005 - 10 OWi 22/05

    Übermaßverbot bei der Erzwingungshaft

    Auszug aus AG Dortmund, 20.06.2017 - 729 OWi 71/17
    Das Gericht geht insoweit grundsätzlich davon aus, dass auch eine Geldbuße in der in Rede stehenden Höhe noch eine Anordnung von Erzwingungshaft ermöglicht (zu einer möglichen Unverhältnismäßigkeit bei geringsten Bußen: AG Lüdinghausen NJW 2005, 3017; a.A. aber Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 18 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 19.01.2016 - 2 Ws 441/15

    Vollstreckung von Bußgeldbescheiden: Feststellung der Rechtswidrigkeit bei

    Auszug aus AG Dortmund, 20.06.2017 - 729 OWi 71/17
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch gerade bei derart geringen Geldbußen und ohnehin nicht für die Erzwingungshaft als solche maßgeblichen Verfahrenskosten, die die zu vollstreckende Geldbuße um ein Mehrfaches übersteigen, zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen (vgl. Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 15 u. 17; ähnlich auch Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, § 96 Rn. 5; zuletzt etwa AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017 - 729 OWi 19/17 [b]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.1.2016 - 2 Ws 441/15 = NStZ-RR 2016, 184 = NZV 2017, 38 m. Anm. Sand-herr).
  • AG Dortmund, 23.02.2017 - 729 OWi 19/17

    Erzwingungshaft, geringe Geldbuße, Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus AG Dortmund, 20.06.2017 - 729 OWi 71/17
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch gerade bei derart geringen Geldbußen und ohnehin nicht für die Erzwingungshaft als solche maßgeblichen Verfahrenskosten, die die zu vollstreckende Geldbuße um ein Mehrfaches übersteigen, zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen (vgl. Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 15 u. 17; ähnlich auch Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, § 96 Rn. 5; zuletzt etwa AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017 - 729 OWi 19/17 [b]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.1.2016 - 2 Ws 441/15 = NStZ-RR 2016, 184 = NZV 2017, 38 m. Anm. Sand-herr).
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