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   AG Dresden, 05.05.2010 - 151 C 5545/09   

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https://dejure.org/2010,29552
AG Dresden, 05.05.2010 - 151 C 5545/09 (https://dejure.org/2010,29552)
AG Dresden, Entscheidung vom 05.05.2010 - 151 C 5545/09 (https://dejure.org/2010,29552)
AG Dresden, Entscheidung vom 05. Mai 2010 - 151 C 5545/09 (https://dejure.org/2010,29552)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Eigentümerversammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Wirksamkeit der Verwalterbestellung; Verletzung des Grundsatzes ordnungsgemäßer Verwaltung; Mehrheitsbeschluss nach dem sog. Kopfprinzip oder Objektprinzip ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwalterbestellung - Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2010, 804
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    Auszug aus AG Dresden, 05.05.2010 - 151 C 5545/09
    Dies sei nicht nur herrschende Rechtsmeinung (vgl. Engelhard in Münchener Kommentar, 5. Auflage 2009, § 26, Rd.-Nr. 8), sondern uneingeschränkte und auch heute geltende Rechtsprechung des BGHs (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2002, Az: V ZB 30/02, abgedruckt in FGPrax 2003, 13 ff.).
  • AG Strausberg, 11.03.2009 - 27 C 12/08

    Wohnungseigentum: Kostentragungspflicht des Verwalters bei grob fahrlässiger

    Auszug aus AG Dresden, 05.05.2010 - 151 C 5545/09
    Die unangekündigte Abkehr von der bisher praktizierten und in der Teilungserklärung vereinbarten Regelung der Stimmbewertung auf einen bloßen Vortrag hin und in Kenntnis der allgemein hiervon abweichenden Praxis und Rechtsprechung erfolgte - wie erkennbar aus der Einlassung der notwendigen Beizuladenden - nicht im Interesse der Eigentümergemeinschaft, sondern nach Auffassung des Gerichts überwiegend aus Eigennutz und zur Eigendarstellung, eventuell noch im Interesse einer Minderheit von Eigentümern, ganz klar aber gegen herrschende Rechtsmeinung, Teilungserklärung und die Interessen der Klägerin mit ihren 60 Prozent an Wohneinheiten und 580/1.000stel MEA (vgl. zur Kostentragungslast des Verwalters bei Verstoß gegen die Gemeinschaftsordnung AG Straußberg vom 11.03.2009, 27 C 12/08).
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