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   AG Frankfurt/Main, 21.04.2017 - 31 C 3207/16 (83)   

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https://dejure.org/2017,37009
AG Frankfurt/Main, 21.04.2017 - 31 C 3207/16 (83) (https://dejure.org/2017,37009)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.04.2017 - 31 C 3207/16 (83) (https://dejure.org/2017,37009)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21. April 2017 - 31 C 3207/16 (83) (https://dejure.org/2017,37009)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 21.04.2017 - 31 C 3207/16
    Inhalt und Reichweite des Tatbestands sind daher durch Auslegung des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zu ermitteln (BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11).

    Im Rahmen derartiger organisierter Streiks zwischen Tarifparteien kann regelmäßig eine außergewöhnliche Umstände ausschließende Beherrschbarkeit der Situation nicht angenommen werden (BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11, Rn. 20).

  • AG Frankfurt/Main, 03.03.2017 - 31 C 117/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Streik / Erkrankung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 21.04.2017 - 31 C 3207/16
    Die Arbeitsniederlegung aufgrund Erkrankung ist vielmehr der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen (so auch AG Frankfurt a.M., 03.03.2017 - 31 C 117/17; AG Erding, 20.03.2017 - 13 C 3778/16).

    Sofern deren Mitarbeiter als Reaktion/Protest hierauf ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen, ist dies ein Umstand, der ausschließlich der innerbetrieblichen Sphäre der Beklagten entstammt und damit ihrem Herrschafts- bzw. Einflussbereich unterliegt (so auch AG Frankfurt a.M., 03.03.2017 - 31 C 117/17).

  • AG Erding, 20.03.2017 - 13 C 3778/16

    Kein Wegfall der Leistungsplicht bei massenhafter Krankmeldung von

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 21.04.2017 - 31 C 3207/16
    Die Arbeitsniederlegung aufgrund Erkrankung ist vielmehr der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen (so auch AG Frankfurt a.M., 03.03.2017 - 31 C 117/17; AG Erding, 20.03.2017 - 13 C 3778/16).

    Diese für organisierte Streiks entwickelten Grundsätze sind nach Auffassung des Gerichts auf sog. "wilde Streiks" in Form von massenhaften Krankmeldungen nicht übertragbar (so auch AG Erding, 20.03.2017 - 13 C 3778/16).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 17.01.2014 - 234 C 237/13

    Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten im Fall

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 21.04.2017 - 31 C 3207/16
    Vielmehr stellt ein solcher Ausgleichsanspruch gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs aus dem Blickwinkel des deutschen Rechts einen Fremdkörper dar, weil die Ausgleichzahlung selbst dann gewährt wird, wenn überhaupt kein oder lediglich ein geringer Schaden eingetreten ist (AG Berlin-Charlottenburg, 17.01.2014 - 234 C 237/13).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 21.04.2017 - 31 C 3207/16
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ist Art. 5 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO analog anwendbar, wenn Fluggäste ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, 19.11.2009 - C-402/07 und C-432/07; BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06).
  • BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06

    BGH spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 21.04.2017 - 31 C 3207/16
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ist Art. 5 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO analog anwendbar, wenn Fluggäste ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, 19.11.2009 - C-402/07 und C-432/07; BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06).
  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 21.04.2017 - 31 C 3207/16
    Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können (BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13).
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