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   AG Frankfurt/Oder, 23.05.2019 - 412 Cs 237 Js 16150/17 (147/18)   

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https://dejure.org/2019,28232
AG Frankfurt/Oder, 23.05.2019 - 412 Cs 237 Js 16150/17 (147/18) (https://dejure.org/2019,28232)
AG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 23.05.2019 - 412 Cs 237 Js 16150/17 (147/18) (https://dejure.org/2019,28232)
AG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - 412 Cs 237 Js 16150/17 (147/18) (https://dejure.org/2019,28232)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2019, 986
  • NZG 2020, 27
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • AG Frankfurt/Oder, 26.11.2018 - 412 Ds 2/18

    Ablehnung einer Anklage der Geschäftsführer einer insolventen GmbH wegen

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 23.05.2019 - 412 Cs 147/18
    c) Nach alledem kommt es nicht auf die Frage an, ob und ggf. mit welchen Erwägungen im Einzelnen das Verwendungsverbot nach § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO dazu führt, dass der hinreichende Tatverdacht zu verneinen ist (vergleiche zu den insoweit einschlägigen Fragestellungen im Einzelnen Amtsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 26.11.2018, 412 Ds 237 Js 13913/17 (2/18), juris, und Buchholz, jurisPR-InsR 6/2019 Anmerkung 3).
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 23.05.2019 - 412 Cs 147/18
    Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 Prozent oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04, zitiert nach juris).
  • BGH, 19.12.1991 - III ZR 9/91

    Endvermögen des Ehegatten - Versicherung an Eides Statt - Auskunft über das

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 23.05.2019 - 412 Cs 147/18
    Hinsichtlich der Verbindlichkeiten, die in eine derartige Gegenüberstellung aufzunehmen sind, ist folgende Einschränkung vorzunehmen: Für das Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass das Insolvenzgericht vom Bestand einer ernsthaft bestrittenen Forderung, die insolvenzbegründend bestehen soll, in aller Regel erst nach einer rechtskräftigen oder in sonstiger Weise die Parteien bindenden Klärung ausgehen darf (vergleiche dazu BGH, Beschluss vom 19.12.1991, III ZR 9/91, juris zur vergleichbaren Vorschrift des § 102 KO; BGH, Beschluss vom 14.12.2005, IX ZB 207/04, juris).
  • BGH, 23.08.2017 - 2 StR 456/16

    Anklageschrift (Umgrenzungsfunktion: erhöhte Anforderung bei besonderen

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 23.05.2019 - 412 Cs 147/18
    Das angerufene Gericht muss im Fall einer Hauptverhandlung und daher auch in diesem Beschluss im Rahmen seiner umfassenden Kognitionspflicht (§ 264 StPO) in Bezug auf den Vorwurf der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO in Verbindung mit § 15a Abs. 1 InsO ebenfalls prüfen, ob gegebenenfalls der Insolvenzgrund der Überschuldung nach § 19 InsO anzunehmen ist, wenn dazu nach den (ggf. zu erwartenden) Feststellungen Anlass besteht (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 23.08.2017, 2 StR 456/16, zitiert juris).
  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 207/04

    Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer bestrittenen

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 23.05.2019 - 412 Cs 147/18
    Hinsichtlich der Verbindlichkeiten, die in eine derartige Gegenüberstellung aufzunehmen sind, ist folgende Einschränkung vorzunehmen: Für das Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass das Insolvenzgericht vom Bestand einer ernsthaft bestrittenen Forderung, die insolvenzbegründend bestehen soll, in aller Regel erst nach einer rechtskräftigen oder in sonstiger Weise die Parteien bindenden Klärung ausgehen darf (vergleiche dazu BGH, Beschluss vom 19.12.1991, III ZR 9/91, juris zur vergleichbaren Vorschrift des § 102 KO; BGH, Beschluss vom 14.12.2005, IX ZB 207/04, juris).
  • OLG Stuttgart, 29.09.2014 - 1 Ws 124/14

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts;

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 23.05.2019 - 412 Cs 147/18
    Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheint oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegt, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig sind (vergleiche etwa Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2014, 1 Ws 124/14, zitiert nach juris).
  • BGH, 26.02.1987 - 1 StR 5/87

    Fortsetzungstat - Einzelakte - Strafverfolgung - Wirksamer Antrag

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 23.05.2019 - 412 Cs 147/18
    Neben dieser betriebswirtschaftlichen Methode zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit können indes auch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen wie Häufigkeit der Wechsel- und Scheckproteste, fruchtlose Pfändungen, Ableistung der eidesstattlichen Versicherung einen sicheren Schluss auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben (BGH, Urteil vom 26.02.1987, 1 StR 5/87, zitiert nach juris Randnummern 12, 13).
  • AG Frankfurt/Oder, 12.03.2020 - 412 Cs 147/18
    Zur Prüfung der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit ist ferner von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die 2. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) als Beschwerdekammer hat mit Beschluss vom 16.08.2019, Aktenzeichen 22 Wi Qs 3/19, womit der Beschluss des erkennenden Gerichts vom 23.05.2019 (AG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23.05.2019, 412 Cs 237 Js 16150/17 (147/18), juris), durch welchen der Erlass eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls abgelehnt worden ist, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden ist, zur Erläuterung der Konsequenzen, die sich aus der zitierten Rechtsprechung, wonach rechtskräftig titulierte Forderungen von Gläubigern als fällige Forderungen im Strafverfahren in die Gegenüberstellung von Verbindlichkeiten und liquiden Mitteln einzustellen sind, ohne dass es auf die materielle Richtigkeit der zugrunde liegenden Urteile ankommt, unter anderem ausgeführt:.
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