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   AG Friedberg (Hessen), 08.07.2015 - 800 Lw 1/15   

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AG Friedberg (Hessen), 08.07.2015 - 800 Lw 1/15 (https://dejure.org/2015,20151)
AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 08.07.2015 - 800 Lw 1/15 (https://dejure.org/2015,20151)
AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 08. Juli 2015 - 800 Lw 1/15 (https://dejure.org/2015,20151)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 RSiedlG, § 6 GrdstVG, § 8 GrdstVG, § 0 GrdstVG
    1. Der Erwerb von Ersatzland im Sinne von § 8 Ziff. 7 Buchst. b) GrdstVG durch einen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, der den der Gesellschaft wesensgemäß obliegenden Aufgaben zu dienen bestimmt ist, vermag nur dann einen Anspruch auf die Genehmigung nach ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14

    Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung:

    Auszug aus AG Friedberg (Hessen), 08.07.2015 - 800 Lw 1/15
    Der Erwerb von Ersatzland im Sinne von § 8 Ziff. 7 Buchst. b) GrdstVG durch einen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, der den der Gesellschaft wesensgemäß obliegenden Aufgaben zu dienen bestimmt ist, vermag nur dann einen Anspruch auf die Genehmigung nach § 8 GrdstVG zu begründen, wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung mitentscheidet oder in dem Betrieb auf andere Weise hauptberuflich tätig ist und die Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Gesellschafter rechtlich sichergestellt ist (Übertragung der zu § 9 GrdstVG in BGH, Beschl. v. 28.11.2014 - BLw 2/14, juris, entwickelten Grundsätze auf § 8 GrdstVG).

    Für § 9 GrdstVG hat dies der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.11.2014 (BLw 2/14, juris) dahingehend entschieden, dass der BGH grundsätzlich der Auffassung des OLG München folgt, allerdings fordert, dass der Gesellschafter in dem Unternehmen als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung mitentscheidet oder in dem Betrieb in anderer Weise hauptberuflich tätig ist und die Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Gesellschafter rechtlich sichergestellt ist (BGH, Beschl. v. 28.11.2014 - BLw 2/14, juris, Rn. 21).

    Hierzu hätte es wohl, wie der BGH weiter ausführt, der Begründung einer entsprechenden Beitragsverpflichtung im Gesellschaftsvertrag bedurft (BGH, Beschl. v. 28.11.2014 - BLw 2/14, juris, Rn. 23).

  • OLG Frankfurt, 24.10.2012 - 15 W 17/12

    Vorkaufsrecht nach § 4 RSiedlG

    Auszug aus AG Friedberg (Hessen), 08.07.2015 - 800 Lw 1/15
    Der sog. "Grundsatz der einheitlichen Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts" findet im Gesetz keine ausreichende Stütze (Anschluss an OLG Frankfurt [Main], Beschl. v. 24.10.2012 - 15 W 17/12).

    Nach der jüngeren Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Main), der sich das Gericht anschließt, ist die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes nicht davon abhängig, ob das grundsätzlich wegen seiner Größe und seines Charakters dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegende Grundstück mit einem anderen, nicht dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegenden, kleineren Grundstück in einem einheitlichen Vertrag zusammen verkauft wurde (OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 24.10.2012 - 15 W 17/12, Bl. 81 ff. d. A.).

  • OLG Frankfurt, 21.07.2014 - 20 WLw 1/14

    Genehmigung nach § 9 GrdstVG ohne Einschränkung nach § 10 GrdstVG

    Auszug aus AG Friedberg (Hessen), 08.07.2015 - 800 Lw 1/15
    Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 21.07.2014 (20 WLw 1/14, juris) auch bei einem Betrieb, der sich in der Größe nur unwesentlich von dem des Nebenerwerbslandwirtes ... unterschied, eine hinreichende Entwicklungsfähigkeit zu einem leistungsfähigen Betrieb bejaht.
  • OLG Celle, 13.01.2014 - 7 W 81/13

    Anforderungen an die Privilegierung einer Ersatzlandbeschaffung nach § 8 Nr. 7b

    Auszug aus AG Friedberg (Hessen), 08.07.2015 - 800 Lw 1/15
    Wesensmäßig obliegenden Aufgaben dienen z. B. Ländereien, die von Stiftungen, Unternehmen oder auch von Privatpersonen für die Durchführung von Obliegenheiten benötigt werden, die nach Satzung, Gesellschaftsvertrag und Beruf dem Betroffenen auferlegt sind (vgl. Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 8, Ziff. 4.8.9.3, Seite 429; OLG Celle, Beschl. v. 13.01.2014 - 7 W 81/13 (L), BeckRS 2014, 07114).
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