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AG Gießen, 10.01.2018 - 39 C 29/2017, 39 C 29/17 |
Zitiervorschläge
AG Gießen, Entscheidung vom 10. Januar 2018 - 39 C 29/2017, 39 C 29/17 (https://dejure.org/2018,40387)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 556 BGB
Kosten für die Reinigung von Dachrinnen, die an Gebäudeteilen (hier einer Garage) befestigt sind, die nicht von allen Mietern genutzt werden, sondern einzelnen Mietern zugeordnet sind, können nicht auf alle Mieter umgelegt werden; es handelt sich vielmehr um ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Gießen, 10.01.2018 - 39 C 29/2017, 39 C 29/17
- AG Gießen, 07.02.2018 - 39 C 29/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.04.2004 - VIII ZR 167/03
Umlagefähigkeit der Kosten einer Dachrinnenreinigung und sonstiger Betriebskosten
Auszug aus AG Gießen, 10.01.2018 - 39 C 29/17
Auch wenn zunächst ein Hauswart nicht beschäftigt wurde, so stand es den Klägern - unabhängig von der Wirksamkeit der in § 4b Nr. 4 des Mietvertrages vorgesehenen Mehrbelastungsklausel - nach der Auffassung des Gerichts frei, nunmehr einen Hausmeister anzustellen und die anteilig anfallenden Kosten auf die Beklagte umzulegen (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 07.04.2004 - VIII ZR 167/03 ).