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AG Goslar, 12.10.2015 - 8 C 186/14 |
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Verfahrensgang
- AG Goslar, 12.10.2015 - 8 C 186/14
- LG Braunschweig, 06.11.2015 - 8 T 643/15
- BGH, 09.02.2016 - VIII ZB 95/15
Wird zitiert von ...
- LG Braunschweig, 06.11.2015 - 8 T 643/15
Statthaftigkeit des erhobenen Einspruchs, Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch …
Die sofortige Beschwerde vom 27. Oktober 2015 vom 27.10.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 12.10.2015 (8 C 186/14) wird zurückgewiesen.und erhob namens und in Vollmacht des Beklagten und jetzigen Beschwerdeführers " Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Goslar Aktenzeichen 8 C 186/14 vom 17.9.2014, dem Beklagten nie zugestellt" und beantragte zugleich, " der Klägerin wegen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ".
Gleichzeitig legte er namens und in Vollmacht seines Mandanten, des gegenwärtigen Beschwerdeführers, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Goslar, Aktenzeichen 8 C 186/14 vom 20.11.2014, dem Beklagten und Beschwerdeführer zugestellt am 19. Oktober 2015 Beschwerde ein.