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   AG Hamburg, 01.10.2001 - 67g IN 195/01   

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https://dejure.org/2001,12253
AG Hamburg, 01.10.2001 - 67g IN 195/01 (https://dejure.org/2001,12253)
AG Hamburg, Entscheidung vom 01.10.2001 - 67g IN 195/01 (https://dejure.org/2001,12253)
AG Hamburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2001 - 67g IN 195/01 (https://dejure.org/2001,12253)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 1885
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Hamburg, 16.03.2001 - 303 O 310/00

    Vollstreckung der Gesamtsozialversicherungsbeträge zu Gunsten von Krankenkassen;

    Auszug aus AG Hamburg, 01.10.2001 - 67g IN 195/01
    Er kann sogar noch aktiv Klage erheben, insbesondere einen Anfechtungsprozess führen (LG Hamburg ZIP 2001, 711).
  • AG Hamburg, 16.12.2002 - 67g IN 419/02

    Du musst fortführen! - Darfst Du auch bezahlen? Zur Diskussion über die Erfüllung

    Insbesondere ist es regelmäßig sachgerecht, den dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraum auszuschöpfen (vgl. AG Hamburg ZIP 2001, 1885 [AG Hamburg 01.10.2001 - 67g IN 195/01] ).

    Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es - wie hier - sachgerecht erscheint, den dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraum voll auszuschöpfen, um eine bestmögliche Sanierung zu gewährleisten ( AG Hamburg ZIP 2001, 1885 [AG Hamburg 01.10.2001 - 67g IN 195/01] ).

  • AG Hamburg, 27.11.2007 - 67c IN 443/07

    Möglichkeit einer Verzögerung der Verfahrenseröffnung wegen Abwartens einer

    Eine Verzögerung der Verfahrenseröffnung ist ausschließlich zum Zwecke der Anreicherung der Masse bei Erweiterung der Aussichten einer Betriebsfortführung statthaft (vgl. AG Hamburg ZIP 2001, 1885; AG Hamburg ZInsO 2004, 630; Münzel , ZInsO 2006, 1238; HambKomm-InsO/Schröder , 2. Aufl., 2007, § 27 Rz. 7; Wimmer/Schmerbach , InsO, 4. Aufl., § 27 Rz. 8a; Jaeger/Schilken , InsO, 2007, § 27 Rz. 9; Spliedt , EWiR 2001, 1099; Frind , EWiR 2003, 24), nicht um dem Schuldner zu ermöglichen, seine Zahlungsunfähigkeit im Eröffnungsverfaren wieder zu gewinnen oder ggf. den antragstellenden Gläubiger mit anfechtbaren Zahlungen zu befriedigen (AG Hamburg ZInsO 2005, 669; Pape , ZInsO 2005, 1140, Fußn. 59, 60; LG Hamburg ZInsO 2007, 335 (kein Abwarten von Verhandlungen des Schuldners beim Eigenantragsverfahren mit seinen Gläubigern)).
  • AG Hamburg, 15.07.2003 - 67g IN 205/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Beim Treuhandkontomodell kann der vorläufige Insolvenzverwalter aber darüber hinaus im Regelfall drei Monate (AG Hamburg, ZIP 2001, 1885) ohne Belastung der Masse mit Miet- und Leasingverbindlichkeiten arbeiten, da Vermieter und Leasinggeber für den Zeitraum bis zur Eröffnung nur Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38 InsO werden.
  • AG Hamburg, 26.04.2002 - 67g IN 152/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Namentlich ist der Betrieb des Schuldners bereits zum 15.6.2001 eingestellt worden, so dass insbesondere die Ausschöpfung des Insolvenzgeldzeitraumes die - ohnehin wohl nicht bestehenden - Sanierungschancen nicht erhöhen würde (vgl. dazu AG Hamburg, ZIP 2001, 1885; dazu EWiR 2001, 1099 [Spliedt]).
  • AG Hamburg, 01.06.2004 - 67g IN 97/04

    Zulässige Ausschöpfung des Insolvenzgeldzeitraums

    Das Gericht hat bereits mehrfach ausgesprochen (AG Hamburg, ZIP 2001, 1885; AG Hamburg, ZIP 2003, 43 "UfA") und in den Hamburger Leitlinien zum Insolvenzeröffnungsverfahren v. 18.12.2003 ( ZInsO 2004, 24 ) nochmals klargestellt, dass die Ausschöpfung des Insg- Zeitraumes geboten ist, wenn durch sie die Sanierungschancen erhöht werden.
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