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   AG Hamburg-Altona, 10.04.2018 - 303c C 18/17   

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https://dejure.org/2018,25850
AG Hamburg-Altona, 10.04.2018 - 303c C 18/17 (https://dejure.org/2018,25850)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 10.04.2018 - 303c C 18/17 (https://dejure.org/2018,25850)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 10. April 2018 - 303c C 18/17 (https://dejure.org/2018,25850)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mietrechtsiegen.de

    Heizkostenabrechnung - Schätzung des Wärmeverbrauchs zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.07.2010 - V ZR 202/09

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft: Rückwirkende

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 10.04.2018 - 303c C 18/17
    Da aus den vorgenannten Gründen noch keine wirksame Jahresabrechnung für 2016 vorliegt, ist auch der Beschluss über die Entlastung der Verwalterin ungültig (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.2010, V ZR 202/09, juris Rn 17).
  • BGH, 03.09.2015 - III ZR 66/14

    Verjährungshemmung durch Klageerhebung bei demnächst erfolgender Zustellung:

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 10.04.2018 - 303c C 18/17
    Was binnen 14 Tagen geschieht, ist nach allgemeiner Auffassung im Rechtssinne noch "demnächst" (vgl. etwa BGH, Urteil vom 03. September 2015 - III ZR 66/14 -, juris Rn 15).
  • BGH, 17.03.2016 - V ZB 166/13

    Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers bei

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 10.04.2018 - 303c C 18/17
    Dabei hat das Gericht für den Antrag zu TOP 6 EUR 3.130,40 zugrunde gelegt (§ 49a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 GKG, vgl. BGH, B. v. 17.3.2016, V ZB 166/13), für den Antrag zu TOP 7 EUR 1.000,- (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 166/13 -, juris Rn 10) und für den Antrag zu TOP 12 EUR 2.000,-, weil das Gericht die Sachverständigenkosten auf EUR 4.000,- schätzt.
  • BGH, 27.01.1994 - VII ZB 26/93

    Lauf der Berufungsfrist nach Zustellung des Urteils nach Ablauf von fünf Monaten

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 10.04.2018 - 303c C 18/17
    Das ist nicht erst dann der Fall, wenn der Eigentümer sichere Kenntnis davon hat, dass ein bestimmter Beschluss gefasst worden ist, sondern schon dann, wenn er damit rechnen muss (vgl. zur parallelen Problematik bei gerichtlichen Entscheidungen BGH, Beschluss vom 27. Januar 1994 - VII ZB 26/93 -, juris Rn 8).
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