Rechtsprechung
   AG Hamburg-Harburg, 05.12.2016 - 646 C 134/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,49602
AG Hamburg-Harburg, 05.12.2016 - 646 C 134/16 (https://dejure.org/2016,49602)
AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 05.12.2016 - 646 C 134/16 (https://dejure.org/2016,49602)
AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 05. Dezember 2016 - 646 C 134/16 (https://dejure.org/2016,49602)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,49602) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Hamburg-Harburg verurteilt den Halter des bei der VHV versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten (646 C 134/16 vom 05.12.2016)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Hamburg-Harburg, 05.12.2016 - 646 C 134/16
    Er ist - anders als bei Mietwagenkosten - grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, Rn. 13; Urteil v. 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06, Rn. 17; Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7; Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13).

    Der Schädiger kann daher nur dann den Ausgleich der Sachverständigengebühren in voller Höhe ablehnen, wenn sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen und Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Vergütungsvereinbarung aufdrängen muss, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt "deutlich erkennbar" (BGH, NJW 2014, 1947 (1948); BGH 2014, 3151 (3153).

    Maßgebend ist vielmehr allein, ob die von ihm vereinbarten Preise für ihn erkennbar erheblich über den üblichen Preisen - und zwar unter Schadenssachverständigen üblichen Preisen - liegen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13; 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15).

    Für einen solchen Verstoß hätte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Höhe des Sachverständigenhonorars und den Leistungen des Sachverständigen vorliegen müssen, das für den Unfallgeschädigten erkennbar war (vgl. BGH, NJW 2014, 1947, 1948 m. w. N.; BGH, NJW 2014, 3151).

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Hamburg-Harburg, 05.12.2016 - 646 C 134/16
    Er ist - anders als bei Mietwagenkosten - grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, Rn. 13; Urteil v. 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06, Rn. 17; Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7; Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13).

    Maßgebend ist vielmehr allein, ob die von ihm vereinbarten Preise für ihn erkennbar erheblich über den üblichen Preisen - und zwar unter Schadenssachverständigen üblichen Preisen - liegen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13; 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 26.04.2016 (VI ZR 50/15).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Hamburg-Harburg, 05.12.2016 - 646 C 134/16
    Er ist - anders als bei Mietwagenkosten - grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, Rn. 13; Urteil v. 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06, Rn. 17; Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7; Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13).

    Vielmehr ist nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13).

    Für einen solchen Verstoß hätte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Höhe des Sachverständigenhonorars und den Leistungen des Sachverständigen vorliegen müssen, das für den Unfallgeschädigten erkennbar war (vgl. BGH, NJW 2014, 1947, 1948 m. w. N.; BGH, NJW 2014, 3151).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Hamburg-Harburg, 05.12.2016 - 646 C 134/16
    Er ist - anders als bei Mietwagenkosten - grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, Rn. 13; Urteil v. 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06, Rn. 17; Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7; Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13).
  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

    Auszug aus AG Hamburg-Harburg, 05.12.2016 - 646 C 134/16
    Denn immer, wenn die Haftung dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist und der oder die Beklagte die Kosten nach Zusendung einer Rechnung teilweise erstattet hat und nur noch die Höhe zwischen den Parteien streitig ist, liegt eine Fallgestaltung vor, in welcher der Forderungseinzug als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls gemäß § 5 RDG grundsätzlich erlaubt ist (BGH, Urteil vom 31.1.2015, Az. VI ZR 143/11).
  • LG Hamburg, 22.01.2015 - 323 S 7/14

    Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus einem

    Auszug aus AG Hamburg-Harburg, 05.12.2016 - 646 C 134/16
    Anderenfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 22.01.2015 - 323 S 7/14 - juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 29.02.2012 - 8 S 2791/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten bei fehlender

    Auszug aus AG Hamburg-Harburg, 05.12.2016 - 646 C 134/16
    Da eine übliche Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht zu beanstanden ist, steht dem Geschädigten in diesen Fällen gegen den Schädiger ein Anspruch auf Ersatz der vollen Sachverständigenkosten zu, die von vornherein nur bis zur Höhe der üblichen Vergütung entstehen (vgl. dazu auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.02.2012, Az.: 8 S 2791/11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht