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   AG Hamburg-St. Georg, 28.10.2015 - 912 C 107/15   

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https://dejure.org/2015,41981
AG Hamburg-St. Georg, 28.10.2015 - 912 C 107/15 (https://dejure.org/2015,41981)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 28.10.2015 - 912 C 107/15 (https://dejure.org/2015,41981)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - 912 C 107/15 (https://dejure.org/2015,41981)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Hamburg-St. Georg verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.10.2015 - 912 C 107/15 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 28.10.2015 - 912 C 107/15
    Jedoch müsste der Kläger im Falle der Zahlung eines überhöhten Honorars seitens des Schädigers das Geleistete sogleich als Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zurückzahlen (sog. "dolo agit" - Einrede; vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 U 111/12 -, Rn. 19, juris).

    Als aus sachverständiger Sicht angemessen und erforderlich erachtet das Gericht die Sätze aus dem Gebührentableau der Honorarbefragung 2013 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen ("BVSK 2013"; OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 U 111/12, juris; das Gericht konnte nicht feststellen, dass im Zeitpunkt des Unfalls bereits die Honorarbefragung 2015 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen vorlag).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 28.10.2015 - 912 C 107/15
    Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH NJW 2014, 1947).
  • AG Hamburg, 27.05.2014 - 9 C 70/14
    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 28.10.2015 - 912 C 107/15
    Das bedeutet, dass der Kläger nur angemessene und übliche Honorar verlangen kann, die aus seiner Sicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1 S. 1 BGB waren (AG Hamburg, Urteil vom 27.05.2014 - 9 C 70/14).
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