Rechtsprechung
AG Hechingen, 07.02.2008 - IN 108/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufhebung der Kostenstundung bei grob fahrlässigem Verschweigen der Organstellung als Geschäftsführer einer Gesellschaft
Verfahrensgang
- AG Hechingen, 07.02.2008 - IN 108/07
- LG Hechingen, 27.06.2008 - 3 T 33/08
- BGH, 08.01.2009 - IX ZB 167/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03
Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners
Auszug aus AG Hechingen, 07.02.2008 - IN 108/07
Eine Stundung der Verfahrenskosten ist auch bei zweifelsfreiem Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausgeschlossen ( BGH, Beschl. v. 16.12.2004 - IX ZB 72/03 ). - BGH, 09.03.2006 - IX ZB 19/05
Begriff der schriftlichen Erklärung des Schuldners
Auszug aus AG Hechingen, 07.02.2008 - IN 108/07
Auch unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners gegenüber dem Gerichtsvollzieher stellen einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 2 Nr. 2 InsO dar ( BGH, Beschl. v. 09.03.2006 - IX ZB 19/05 -) und rechtfertigen eine Aufhebung der Kostenstundung. - LG Kassel, 23.02.2007 - 3 T 106/07
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen: Behandlung eines Gläubigerantrages auf …
Auszug aus AG Hechingen, 07.02.2008 - IN 108/07
Sachliche Gründe, die vom Bundesgerichtshof im genannten Beschluss aufgestellten Grundsätze über die Gewährung einer Stundung, namentlich die Anwendbarkeit des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO , nicht auch auf die Entscheidung über die Aufhebung einer gewährten Stundung nach § 4c InsO anzuwenden, sind nicht ersichtlich ( LG Hechingen, Beschluss vom 17.01.2008 - 3 T 106/07 ).