Rechtsprechung
   AG Köln, 08.09.2022 - 140 C 353/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,39468
AG Köln, 08.09.2022 - 140 C 353/21 (https://dejure.org/2022,39468)
AG Köln, Entscheidung vom 08.09.2022 - 140 C 353/21 (https://dejure.org/2022,39468)
AG Köln, Entscheidung vom 08. September 2022 - 140 C 353/21 (https://dejure.org/2022,39468)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,39468) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • WM 2023, 71
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.04.2021 - XI ZR 26/20

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung

    Auszug aus AG Köln, 08.09.2022 - 140 C 353/21
    Der BGH hat in der oben bereits thematisierten Entscheidung vom 27.04.2021 über die unzulässige Zustimmungsfiktion der Banken-AGB (XI ZR 26/20) in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass eine Zustimmungsfiktion keinen Gewinn an Rechtssicherheit bietet.

    Die Frage nach der Wirksamkeit der Erhöhungen durch eine Zustimmungsfiktion bei fehlender Ablehnung der Vertragsänderung hat der BGH im Urteil vom 15.04.2021 (XI ZR 26/20) zwar entschieden.

  • OLG Köln, 28.10.2021 - 12 U 216/20

    Anspruch auf Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft;

    Auszug aus AG Köln, 08.09.2022 - 140 C 353/21
    Die Beklagte verweist an dieser Stelle auf die Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 28.10.2021 - 12 U 216/20), in dem es um die Haftung eines Bürgen für den Kündigungssaldo eines Girokontos ging, wobei das OLG festgestellt hat, dass unter § 676b Abs. 2 BGB auch Zahlungsvorgänge in Form von Belastungsbuchungen des Kontos mit Zins- und Provisionsansprüchen fallen.

    Die beklagtenseits zitierte Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 28.10.2021 - 12 U 216/20) führt nicht zur Bejahung dieser Frage, weil die Entscheidung nicht mit der hiesigen Konstellation vergleichbar ist.

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus AG Köln, 08.09.2022 - 140 C 353/21
    Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (BGH, Beschl. v. 20.01.2004 - VI ZB 76/03).
  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 59/14

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich

    Auszug aus AG Köln, 08.09.2022 - 140 C 353/21
    Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 15.04.2015 - VIII ZR 59/14) und die darin entwickelte Drei-Jahres-Lösung, auf die die Beklagte ihre Auffassung stützt, kann auf den hiesigen Fall mangels Vergleichbarkeit nicht übertragen werden.
  • KG, 27.03.2024 - 26 MK 1/21

    Berliner Sparkasse hat Gebühren zu Unrecht angehoben

    bb) Die Gegenansicht verneint die Übertragbarkeit der Dreijahresrechtsprechung (LG Trier, Urteil vom 25. November 2022 ­ 1 S 69/22 ­, Rn. 69, juris, die Revision vor dem BGH - XI ZR 336/22 - ist zurückgenommen worden; AG Neuss, Urteil vom 24. Februar 2022 ­ 75 C 2027/21 ­, Rn. 90, juris; AG Köln, Urteil vom 8. September 2022 ­ 140 C 353/21 ­, Rn. 21, juris; Schultess, VersR 2022, 822; Staudinger/Rodi (2022) Anh zu §§ 305-310 Rn F 1, Rn. F 148e; wohl auch Casper, ZIP 2021, 2361): Es finde kein ständiger vollwertiger Ausgleich von Leistungen statt, dessen Verhältnis im Gleichgewicht zu halten sei.

    Die Drei-Jahres-Lösung sei nicht zufällig im Kontext von Energieversorgungsverträgen entwickelt worden, denn sie träge dort dem maßgeblich prägenden Umstand Rechnung, dass Energiepreise erheblichen (Welt-)Marktschwankungen unterlägen und aus Gründen der Versorgungssicherheit deshalb die Möglichkeit bestehen müsse, diese Erhöhungen an den Endabnehmer weiter zu reichen (LG Trier, Urteil vom 25. November 2022 ­ 1 S 69/22 ­, Rn. 73, juris; ähnlich auch AG Köln, Urteil vom 8. September 2022 ­ 140 C 353/21 ­, Rn. 21, juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht