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AG Königs Wusterhausen, 16.05.2023 - 4 C 2838/22 (2) |
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AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 16.05.2023 - 4 C 2838/22 (2) (https://dejure.org/2023,11199)
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 16. Mai 2023 - 4 C 2838/22 (2) (https://dejure.org/2023,11199)
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 17.09.2015 - IX ZR 280/14
Verzugsschadensersatz: Ersatzfähige Rechtsanwaltskosten für Mahnschreiben
Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 16.05.2023 - 4 C 2838/22
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stellen nur dann einen kausalen Schaden dar, wenn sie zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind ( BGH , Urt. v. 17.09.2015 - IX ZR 280/14 - Juris, Rn. 8). - BGH, 29.10.2019 - VI ZR 45/19
Anspruch eines Autovermietungsunternehmen auf Ersatz vorgerichtlicher …
Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 16.05.2023 - 4 C 2838/22
Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit einer außergerichtlichen Tätigkeit ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die spezielle Situation des Anspruchsinhabers zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. z.B. BGH , Urt. v. 29.10.2019 - VI ZR 45/19 - Juris, Rn. 21). - BGH, 12.09.2017 - X ZR 102/16
Fluggastrechte bei "Wet Lease"
Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 16.05.2023 - 4 C 2838/22
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist selbst dann als erforderlich anzusehen, wenn der Fluggast zunächst einen auf die Durchsetzung von Fluggastrechten spezialisierten Inkassodienstleister bemüht hatte, der seinerseits das verpflichtete Luftfahrtunternehmen erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat und sich der Fluggast dann entscheidet, seinen Anspruch selbst weiterzuverfolgen (vgl. BGH , Versäumnisurteil v. 12.09.2017 - X ZR 102/16 - Juris, Rn. 34).
- BGH, 12.02.2019 - X ZR 77/18
Erstattung von Anwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung der …
Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 16.05.2023 - 4 C 2838/22
In Flugastrechtesachen ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Fluggast , um das Luftfahrunternehmen zur Leistung zu bewegen, regelmäßig zweckmäßig, wenn das Luftfahrunternehmen seine Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Falle einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung zu belehren oder wenn sich das Luftfahrunternehmen bereits in Verzug befindet ( BGH , Urt. v. 12.02.2019 - X ZR 77/18 - Juris, Rn. 4). - LG Frankfurt/Main, 20.10.2022 - 24 S 79/22
Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 16.05.2023 - 4 C 2838/22
Von diesen Grundsätzen ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Geltendmachung von Ansprüchen der eigentliche Zweck des Unternehmens ist und es um die Geltendmachung von gleichartigen Ansprüchen im Massengeschäft gegen vergleichsweise wenige Schuldner geht, wie dies bei der Geltendmachung von Fluggastrechten durch die darauf spezialisierten Dienstleister der Fall ist, denn für diese Unternehmen ergibt sich aus der Beauftragung von Rechtsanwälten mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs im Regelfall kein anderer Mehrwert als die Produktion zusätzlicher Rechtsanwaltskosten (nur im Ergebnis wie hier z.B. LG Frankfurt a.M. , Urt. v. 20.10.2022 - 2-24 S 79/22 - Juris, Rn. 23 ff.). - AG Königs Wusterhausen, 13.04.2023 - 4 C 4468/22
Kostenverteilung bei Rücknahme einer Nebenforderung
Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 16.05.2023 - 4 C 2838/22
Zwar ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch bei einer Teilrücknahme bzw. - wie hier - einer Teilerledigung grundsätzlich nach § 92 Abs. 1 ZPO eine Kostenquote nach dem prozentualen Maß des wirtschaftlichen Obsiegens und Unterliegens gemessen an dem aus der Summe des Werts der Hauptsache und der Nebenforderungen zu bestimmenden fiktiven Gesamtstreitwert zu bilden (dazu AG Königs Wusterhausen , Urt. v. 13.04.2023 - 4 C 4468/22 (2) - Juris).