Rechtsprechung
AG Karlsruhe, 18.10.2017 - 9 C 1824/17 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)
AG Karlsruhe verurteilt die Verti Versicherung AG mit Urteil vom 18.10.2017 - 9 C 1824/17 - zur Zahlung der abgetretenen Sachverständigenkosten in Höhe von 279,65 EUR, bei einem vom Sachverständigen festgestellten Schadensbetrag von 612,76 EUR.
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AG Karlsruhe verurteilt die Verti Versicherung AG mit Urteil vom 18.10.2017 - 9 C 1824/17 - zur Zahlung der abgetretenen Sachverständigenkosten in Höhe von 279,65 EUR, bei einem vom Sachverständigen festgestellten Schadensbetrag von 612,76 EUR.
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- LG Arnsberg, 16.03.2016 - 3 S 179/15
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Gestalt von …
Auszug aus AG Karlsruhe, 18.10.2017 - 9 C 1824/17
Aus der Sicht des Geschädigten müssen die Gutachterkosten in Relation zu den erwarteten Reparaturkosten verhältnismäßig sein und der Geschädigte muss besondere Gründe darlegen, warum er die Einholung des Gutachtens für erforderlich gehalten und nicht einen Kostenvoranschlag oder eine einfache Kostenkalkulation eingeholt hat (LG Arnsberg, Urteil v. 16.03.2016 - 3 S 179/15 - juris). - BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700 …
Auszug aus AG Karlsruhe, 18.10.2017 - 9 C 1824/17
Allerdings kann der später ermittelte Schadenumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (BGH, Urteil v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03 -, juris). - BGH, 29.11.1988 - X ZR 112/87
Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - Sorgfaltspflichten einer …
Auszug aus AG Karlsruhe, 18.10.2017 - 9 C 1824/17
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil v. 29.11.1988 - X ZR 112/87 - juris). - BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94
Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende …
Auszug aus AG Karlsruhe, 18.10.2017 - 9 C 1824/17
Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH, Urteil v. 08.11.1994 - VI ZR 3/94 - juris).