Rechtsprechung
   AG Kulmbach, 12.09.2016 - 70 C 148/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,58512
AG Kulmbach, 12.09.2016 - 70 C 148/16 (https://dejure.org/2016,58512)
AG Kulmbach, Entscheidung vom 12.09.2016 - 70 C 148/16 (https://dejure.org/2016,58512)
AG Kulmbach, Entscheidung vom 12. September 2016 - 70 C 148/16 (https://dejure.org/2016,58512)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,58512) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Kulmbach weist mit mehr als kritisch zu betrachtender Begründung die Schadensersatzklage des Unfallopfers auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten gegen die Hannoversche Direktversicherungs AG im Urteil vom 12.9.2016 - 70 C 148/16 - ab.

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Kulmbach weist mit mehr als kritisch zu betrachtender Begründung die Schadensersatzklage des Unfallopfers auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten gegen die Hannoversche Direktversicherungs AG im Urteil vom 12.9.2016 - 70 C 148/16 - ab.

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Kulmbach, 12.09.2016 - 70 C 148/16
    Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters (BGH, Urteil vom 22.7.2014 - VI ZR 357/13), wenngleich es der Darlegung zur Angemessenheit durch den Geschädigten bedarf.

    Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber angesichts der immer zu berücksichtigenden konkreten Situation des Geschädigten (BGH, Urteil vom 22.07.2014 VI ZR 357/13) der Vorwurf zumindest einfacher Fahrlässigkeit zur Begründung eines Mitverschulden auf deutliche Abweichungen beschränkt, da von einem durchschnittlichen Geschädigten nicht erwartet werden kann, die Preisgestaltung -insbesondere im Hinblick auf Nebenleistungen- rechtsprechungsgemäß zu überblicken und einordnen zu können, zumal auch nach den maßgeblichen Entscheidungen des BGH der Tatrichter eine weite Schätzgrundlage hat und gerichtsbekannt erhebliche Preisspannen bei durchgeführten Honorarbefragungen gegeben sind, was zeigt, dass im Grundsatz der Geschädigte nur schwer zu einer Einschätzung des Honorars in der Lage sein wird.

    Ebenso wenig können die Nebenkosten pauschal auf einen Festbetrag reduziert werden (BGH, Urteil vom 22.7.2014 - VI ZR 357/13).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Kulmbach, 12.09.2016 - 70 C 148/16
    Seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe genügt der Geschädigte aber bereits regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen, die bei der Schadensschätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung der angemessenen Vergütung darstellt und der Geschädigte sich damit begnügen darf, den in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, denn zu einer Marktforschung ist er dabei nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

    Soweit ein Abweichen des vereinbarten oder berechneten  Honorars vom üblichen Honorar aufgezeigt wird, kann dies zur Kürzung des Anspruchs (nur) im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 BGB führen (BGH, Urteil vom 11.2.2014 - VI ZR 225/13).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Kulmbach, 12.09.2016 - 70 C 148/16
    Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH VersR 2013, 1590).
  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 159/12

    Aufwendungsersatz des anwaltlichen Verfahrenspflegers: Höhe der

    Auszug aus AG Kulmbach, 12.09.2016 - 70 C 148/16
    Der BGH hat dies z.B. für den in einem Betreuungsverfahren gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger so entschieden, denn dieser wird vom persönlichen Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst und für eine Analogie fehlt es an der notwendigen Regelungslücke (BGH Beschluss vom 4.12.2013 - XII ZB 159/12).
  • LG Hamburg, 17.06.2011 - 331 O 262/10
    Auszug aus AG Kulmbach, 12.09.2016 - 70 C 148/16
    Ein hierfür erforderliches auffälliges Missverhältnis der Kosten des beauftragten Sachverständigen im Vergleich zu anderen Sachverständigen muss dem Geschädigten allerdings erkennbar sein (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2011 - 331 O 262/10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht