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   AG Landstuhl, 11.09.2014 - 2 OWi 4286 Js 4901/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,29574
AG Landstuhl, 11.09.2014 - 2 OWi 4286 Js 4901/14 (https://dejure.org/2014,29574)
AG Landstuhl, Entscheidung vom 11.09.2014 - 2 OWi 4286 Js 4901/14 (https://dejure.org/2014,29574)
AG Landstuhl, Entscheidung vom 11. September 2014 - 2 OWi 4286 Js 4901/14 (https://dejure.org/2014,29574)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Verjährungsunterbrechung, Bußgeldbescheid, Verteidigervollmacht, Zustellung Verteidiger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung bei Zustellung eines Bußgeldbescheides an die Kanzlei des Verteidigers und nicht an den Verteidiger selbst

  • verkehrsanwaelte.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vollmacht und Zustellung - immer wieder eine (unendliche) Geschichte

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OWi-Verfahren: Vollmacht beschränkt auf einen Verteidiger - Zustellung an Kanzlei reichte nicht!

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zustellung eines Bußgeldbescheids an Kanzlei

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nur bei wirksamer Zustellung des Bußgeldbescheides an Verteidiger

  • verkehrsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheides an Verteidiger

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.10.1999 - 4 StR 453/99

    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch einen Bußgeldbescheid

    Auszug aus AG Landstuhl, 11.09.2014 - 2 OWi 4286 Js 4901/14
    Für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWIG ist nicht nur ein wirksamer Bußgeldbescheid, sondern auch dessen wirksame Zustellung erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 28.10.1999 - 4 StR 453/ - BGHSt 45, 261, 263; OLG Bamberg, Beschl. v. 12.12.2005 - 3 Ss OWi 1354/05 - NJW 20 6, 1078; Gürtler in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 33 Rn. 35a).
  • OLG Bamberg, 12.12.2005 - 3 Ss OWi 1354/05

    Verjährungsunterbrechung - Fehlerhafte Ersatzzustellung: Versehentlich die

    Auszug aus AG Landstuhl, 11.09.2014 - 2 OWi 4286 Js 4901/14
    Für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWIG ist nicht nur ein wirksamer Bußgeldbescheid, sondern auch dessen wirksame Zustellung erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 28.10.1999 - 4 StR 453/ - BGHSt 45, 261, 263; OLG Bamberg, Beschl. v. 12.12.2005 - 3 Ss OWi 1354/05 - NJW 20 6, 1078; Gürtler in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 33 Rn. 35a).
  • OLG Celle, 30.08.2011 - 311 SsRs 126/11

    Rechtsfolgen der Zustellung eines Bußgeldurteils an die Staatsanwaltschaft durch

    Auszug aus AG Landstuhl, 11.09.2014 - 2 OWi 4286 Js 4901/14
    Eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger liegt nicht vor, wenn die Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger erfolgt ist (OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2011 - 311 SsRs 126/11 - juris).
  • LG Neuruppin, 18.12.2020 - 11 Qs 95/20

    Bußgeldverfahren - Auslagenerstattung bei Verfahrenseinstellung wegen

    So geht zwar ein gewichtiger Teil der Rechtsprechung ungeachtet des Gesetzeswortlauts, nach welchem eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt sein darf, weil ein Verfahrenshindernis besteht, davon aus, dass es für ein Absehen von der Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse bereits ausreichend sei, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis mit über-wiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts verurteilt worden wäre (BGH, Beschluss vom 05.11.1999 - StB 1/99; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 Ws 16/02; LG Krefeld, Beschluss vom 17.07.2018 - 30 Qs 38/18; AG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2019 - 13 OWi 14/18; AG Landstuhl, Urteil vom 11.09.2014 - 2 OWi 4286 Js 4901/14; AG Dillenburg, Beschluss vom 22.03.2012 - 3 OWi 25/12), was vorliegend mit Blick auf den Umstand, dass ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen ist und sich der Betroffene nach ordnungsgemäßer Belehrung gegenüber zwei Polizei-beamten zu seiner Fahrereigenschaft bekannt haben soll, sicherlich anzunehmen gewesen wäre.
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