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   AG München, 29.06.2004 - 155 C 12509/04   

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AG München, 29.06.2004 - 155 C 12509/04 (https://dejure.org/2004,29704)
AG München, Entscheidung vom 29.06.2004 - 155 C 12509/04 (https://dejure.org/2004,29704)
AG München, Entscheidung vom 29. Juni 2004 - 155 C 12509/04 (https://dejure.org/2004,29704)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungsausschluss wegen grob fahrlässigem Verhalten in Bezug auf die Überwachung eines Gepäckstücks bei kurzem Einnicken; Anspruch auf die Versicherungsleistung wegen Diebstahls eines Koffers aus aus einer Reisegepäckversicherung; Vorliegen einer subjektiv schlechthin ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Reiseversicherungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Koffer im Zug nach kurzem Nickerchen verschwunden - Reisegepäckversicherung muss nicht zahlen - Grob fahrlässiges Verhalten der Reisenden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus AG München, 29.06.2004 - 155 C 12509/04
    Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen.? (BGH, NJW 1992, 2418).
  • BGH, 29.09.1992 - XI ZR 265/91

    Grobe Fahrlässigkeit bei der Scheckannahme - Ablehnung unselbständiger

    Auszug aus AG München, 29.06.2004 - 155 C 12509/04
    Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 1 BGB erheblich übersteigt (Senat, NJW 1992, 316 = LM H. 6/1992 Art. 16 WEG Nr. 5 = WM 1991, 1946 (1948) m.w.N.).? (BGH, NJW 1992, 3235).
  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 238/90

    Grob fahrlässiger Wechselerwerb bei Verdacht sittenwidriger Spieldarlehen

    Auszug aus AG München, 29.06.2004 - 155 C 12509/04
    Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 1 BGB erheblich übersteigt (Senat, NJW 1992, 316 = LM H. 6/1992 Art. 16 WEG Nr. 5 = WM 1991, 1946 (1948) m.w.N.).? (BGH, NJW 1992, 3235).
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