Rechtsprechung
AG Mannheim, 08.09.2015 - 2 UR 21/15, 2 BHG 425/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Prüfung einer erforderlichen Vertretung nach der Bewilligung von Beratungshilfe im Vergütungsfestsetzungsverfahren bei Festsetzung einer Geschäftsgebühr
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
Vergütungsfestsetzung für den Beratungshilfeanwalt: Prüfungskompetenz des Kostenbeamten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Mannheim, 27.04.2015 - 2 UR 21/15
- AG Mannheim, 08.09.2015 - 2 UR 21/15, 2 BHG 425/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 169/07
Beratungshilfe: Prüfungskompetenz des Kostenbeamten im …
Auszug aus AG Mannheim, 08.09.2015 - 2 UR 21/15
Die Frage, ob eine Vertretung im Zusammenhang mit der Gewährung der Beratungshilfe erforderlich war oder nicht, ist im Gebührenfestsetzungsverfahren zu prüfen (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2007, 3 W 1135/07; LG Aachen, AnwBl 1997, 293; entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07; LG Berlin Beschluss vom 22.05.2013, 82 T 532/12).Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07; Beschluss vom 12.08.2008, 8 W 229/08) ist mit der Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auch weder eine unzulässige Einflussnahme auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts, der in eigener Verantwortung entscheidet, wie er für den Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe tätig wird, noch eine Überforderung des Gebührenbeamten verbunden.
- LG Itzehoe, 04.05.2011 - 4 T 73/11
Auszug aus AG Mannheim, 08.09.2015 - 2 UR 21/15
Zudem rechtfertigen Defizite im Sprachgebrauch allein eine anwaltliche Vertretung ebenso wenig wie der Umstand, dass ein Anwaltsschriftsatz beim Gegner möglicherweise einen größeren Eindruck hervorzurufen vermag als ein selbstverfasstes Schreiben (…Lissner/Dietrich/Eilzer/ Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 209, 211; LG Itzehoe, Beschluss vom 04.05.2011, 4 T 73/11). - BGH, 13.01.2011 - IX ZR 110/10
Rechtsanwaltsgebühren: Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit vor Erhebung …
Auszug aus AG Mannheim, 08.09.2015 - 2 UR 21/15
Die Geschäftsgebühr entsteht deshalb ohne Weiteres bereits mit jeder mit diesem Auftrag verbundenen Tätigkeit des Rechtsanwalts wie der ersten Unterhaltung mit dem Auftraggeber, dem Anlegen der Handakten, dem Entwurf und der Versendung eines Schreibens, dem Antrag auf Akteneinsicht etc. (BGH Urt. V. 13.01.2011, IX ZR 110/10, Rdn. 9 mit weiteren Beispielen).
- OLG Stuttgart, 12.06.2008 - 8 W 229/08
Rechtsanwaltsgebühr: Höhe der Einigungs- und Erledigungsgebühr für die Mitwirkung …
Auszug aus AG Mannheim, 08.09.2015 - 2 UR 21/15
Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07; Beschluss vom 12.08.2008, 8 W 229/08) ist mit der Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auch weder eine unzulässige Einflussnahme auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts, der in eigener Verantwortung entscheidet, wie er für den Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe tätig wird, noch eine Überforderung des Gebührenbeamten verbunden. - LG Berlin, 22.05.2013 - 82 T 532/12
Überprüfung der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im Rahmen der …
Auszug aus AG Mannheim, 08.09.2015 - 2 UR 21/15
Die Frage, ob eine Vertretung im Zusammenhang mit der Gewährung der Beratungshilfe erforderlich war oder nicht, ist im Gebührenfestsetzungsverfahren zu prüfen (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2007, 3 W 1135/07; LG Aachen, AnwBl 1997, 293; entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07; LG Berlin Beschluss vom 22.05.2013, 82 T 532/12). - LG Aachen, 03.04.1996 - 3 T 22/96
Beratungshilfe, Beratung, Vertretung, Gebührenfestsetzung
Auszug aus AG Mannheim, 08.09.2015 - 2 UR 21/15
Die Frage, ob eine Vertretung im Zusammenhang mit der Gewährung der Beratungshilfe erforderlich war oder nicht, ist im Gebührenfestsetzungsverfahren zu prüfen (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2007, 3 W 1135/07; LG Aachen, AnwBl 1997, 293; entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07; LG Berlin Beschluss vom 22.05.2013, 82 T 532/12).