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   AG Mannheim, 09.05.2008 - 10 C 404/07   

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https://dejure.org/2008,29313
AG Mannheim, 09.05.2008 - 10 C 404/07 (https://dejure.org/2008,29313)
AG Mannheim, Entscheidung vom 09.05.2008 - 10 C 404/07 (https://dejure.org/2008,29313)
AG Mannheim, Entscheidung vom 09. Mai 2008 - 10 C 404/07 (https://dejure.org/2008,29313)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Wohnraummiete: Umlage von Erbpachtzinsen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Umlage von Erbpachtzinsen auf mietrechtliche Betriebskosten gem. § 556 Abs. 4 BGB; Umlage von Erbpachtzinsen als Teil der Netto-Kaltmiete im Wege einer gleitendenden Mietvertragsklausel

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Erbpachtzinsen keine Betriebskosten

Papierfundstellen

  • NZM 2009, 28
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Osnabrück, 19.05.1987 - 12 S 46/87

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs aus einer

    Auszug aus AG Mannheim, 09.05.2008 - 10 C 404/07
    Hätte der Vermieter dagegen die Möglichkeit, im Falle einer Erhöhung der von ihm in die Grundmiete kalkulatorisch einbezogenen sonstigen Kosten diese Erhöhung außerhalb des Verfahrens gemäß §§ 558 bis 558e BGB an den Mieter weiterzugeben, würde es sich um eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung handeln, die gemäß § 557 Abs. 4 BGB unwirksam wäre (siehe hierzu zur alten Rechtslage OLG Koblenz RE vom 07.01.1986 - 4 W RE 720/85 - Rn 29; LG Osnabrück Urteil vom 19.05.1987 - 12 S 46/87 - Rn 4; OLG Karlsruhe RE vom 06.05.1988 - 9 ReMIet1/88 - Rn 13; alle bei juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • LG Mannheim, 16.06.1999 - 4 S 167/98
    Auszug aus AG Mannheim, 09.05.2008 - 10 C 404/07
    (LG Mannheim NZM 2000, 490, 491 zur früheren Rechtslage).
  • OLG Koblenz, 07.01.1986 - 4 W RE 720/85

    Mietvertragsverhältnis über Wohnraum; Zahlung von weiteren Nebenkosten über die

    Auszug aus AG Mannheim, 09.05.2008 - 10 C 404/07
    Hätte der Vermieter dagegen die Möglichkeit, im Falle einer Erhöhung der von ihm in die Grundmiete kalkulatorisch einbezogenen sonstigen Kosten diese Erhöhung außerhalb des Verfahrens gemäß §§ 558 bis 558e BGB an den Mieter weiterzugeben, würde es sich um eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung handeln, die gemäß § 557 Abs. 4 BGB unwirksam wäre (siehe hierzu zur alten Rechtslage OLG Koblenz RE vom 07.01.1986 - 4 W RE 720/85 - Rn 29; LG Osnabrück Urteil vom 19.05.1987 - 12 S 46/87 - Rn 4; OLG Karlsruhe RE vom 06.05.1988 - 9 ReMIet1/88 - Rn 13; alle bei juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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