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AG Meschede, 06.05.2014 - 6 C 59/14 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- AG Meschede, 13.05.2015 - 6 C 411/13
Verkehrssicherungspflicht, Karnevalsveranstaltung
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Meschede vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin zu 4) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zu zahlen und festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 4) sämtliche weiteren materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr noch daraus entstehen werden, dass sie am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung des Beklagten in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten hat und ferner mit der Maßgabe, dass sich die Kostenentscheidung nach diesem Urteil richtet.Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, aufgehoben.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Auf den Inhalt des ärztlichen Attests von Herrn Dr. V. vom 30.10.2013, Bl. 10 der Akte 6 C 59/14, wird Bezug genommen.
Ursprünglich haben die Kläger getrennt Klage gegen den Beklagten erhoben, die Klägerin zu 1) unter dem Az. 6 C 411/13, die Klägerin zu 2) unter dem Az. 6 C 44/14, der Kläger zu 3) unter dem Az. 6 C 46/14, die Klägerin zu 4) unter dem Az. 6 C 59/14 und die Klägerin zu 5) unter dem Az. 6 C 60/14.
Mit Beschluss vom 25.06.2014 hat das Amtsgericht die Verfahren 6 C 411/13, 6 C 44/14, 6 C 46/14, 6 C 59/14 und 6 C 60/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens 6 C 411/13 verbunden.
Nach Ablauf der Frist hat das Amtsgericht den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, antragsgemäß zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.500,00 EUR verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 4) sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch daraus entsteht, dass sie am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten hat.
Die Klägerin zu 4) beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Meschede vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte und der Streithelfer beantragen, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Meschede vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.