Rechtsprechung
AG Michelstadt, 23.12.2009 - 1 C 140/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- autokaufrecht.info
Kraftstoffverbrauch eines Vorführwagens als Sachmangel
- IWW
Kurzfassungen/Presse
- vogel.de (Kurzinformation)
Erhöhter Kraftstoffverbrauch ist Sachmangel - Minderung anhand des künftigen Kraftstoffmehrverbrauchs geschätzt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 18.06.1997 - VIII ZR 52/96
Zur Haftung eines Verkäufers für überhöhten Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens …
Auszug aus AG Michelstadt, 23.12.2009 - 1 C 140/09
Für die Frage der Mangelhaftigkeit ist dabei allein auf den gewichteten Gesamtgebrauch abzustellen (vgl. hierzu BGH , Urt . v. 18.06.1997 - VIII ZR 52/96, NZV 1997, 398).Bezogen hierauf hat der BGH einen Kraftstoffmehrverbrauch von bis zu 10 % gegenüber den Herstellerangaben als unerheblich angesehen ( BGH , Urt . v. 14.02.1996 - VIII ZR 65/95, BGHZ 132, 55; Urt . v. 18.06.1997 - VIII ZR 52/96, NZV 1997, 398).
- OLG Düsseldorf, 18.08.2008 - 1 U 238/07
Windgeräusche und erhöhter Kraftstoffverbrauch als Mängel eines Neuwagens
Auszug aus AG Michelstadt, 23.12.2009 - 1 C 140/09
Dennoch ist bei der Bemessung des Minderungswertes auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Käufer bereits aufgrund der Ungenauigkeiten des Messverfahrens bis zu einem gewissen Grad einen erhöhten Kraftstoffverbrauch hinzunehmen hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt . v. 18.08.2008 - 1 U 238/07). - BGH, 14.02.1996 - VIII ZR 65/95
Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs
Auszug aus AG Michelstadt, 23.12.2009 - 1 C 140/09
Bezogen hierauf hat der BGH einen Kraftstoffmehrverbrauch von bis zu 10 % gegenüber den Herstellerangaben als unerheblich angesehen ( BGH , Urt . v. 14.02.1996 - VIII ZR 65/95, BGHZ 132, 55; Urt . v. 18.06.1997 - VIII ZR 52/96, NZV 1997, 398). - LG Ravensburg, 06.03.2007 - 2 O 297/06
Sachmängelhaftung: Erhöhter Treibstoffverbrauch eines Neuwagens; Erheblichkeit …
Auszug aus AG Michelstadt, 23.12.2009 - 1 C 140/09
Angesichts des mit 6, 6 % doch deutlich erhöhten Kraftstoffverbrauchs kann auch nicht mehr angenommen werden, dass die Differenz von Soll- und Ist-Verbrauch ohne Einfluss auf den Markwert des Fahrzeugs bleibt (so LG Ravensburg, Urt . v. 06.03.2007 - 2 O 297/06 für einen erhöhten Verbrauch von 3, 03 %), zumal gerade der Kraftstoffverbrauch aus ökonomischen und ökologischen Gründen immer maßgeblicheren Einfluss auf die Kaufentscheidung des Durchschnittverbrauchers nimmt. - LG Stuttgart, 22.06.2007 - 8 O 180/06
Schadensersatz bei erhöhtem Kraftstoffverbrauch
Auszug aus AG Michelstadt, 23.12.2009 - 1 C 140/09
Hierzu zählen beim Kauf auch die Angaben über den Verbrauch (LG Stuttgart, Urt . v. 22.06.2007 - 8 O 180/06, juris).