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AG Neu-Ulm, 06.06.2018 - 1 K 21/14 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- AG Neu-Ulm, 06.06.2018 - 1 K 21/14
- LG Memmingen, 28.08.2018 - 44 T 929/18
- BGH, 18.10.2018 - V ZA 22/18
Wird zitiert von ...
- LG Memmingen, 28.08.2018 - 44 T 929/18
Begründung der sofortigen Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss
Die sofortige Beschwerde des Schuldners zu 1 vom 21.06.2018 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm - Abteilung für Zwangsversteigerung - vom 06.06.2018 (Az. 1 K 21/14 (2)) wird kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen.