Rechtsprechung
AG Neuruppin, 08.12.2016 - 15 IN 260/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 SchVG 2009 in der Insolvenz der Emittentin nur bei entsprechender Regelung in den Anleihebedingungen ("KTG Energie AG")
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZIP 2017, 627
- NZI 2017, 464
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- AG Hamburg, 01.09.2016 - 67g IN 266/16
Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 SchVG 2009 in der Insolvenz der Emittentin nur bei …
Auszug aus AG Neuruppin, 08.12.2016 - 15 IN 260/16
Hier wird der Ansicht des Amtsgerichts Hamburg in seinem Beschluss vom 01.09.2016 (Az: 67g IN 266/16) gefolgt: "Wäre entgegen dem Konzept des optionalen Gläubigerorganisationsrechts für das Insolvenzverfahren ein Wahlrecht kraft Gesetzes vorgesehen, so hätte es einer Klarstellung in § 5 SchVG bedurft oder die Regelung des § 19 Abs. 2 SchVG hätte außerhalb des 2. Abschnitts des SchVG 2009 verortet werden müssen".
- OLG Brandenburg, 11.11.2020 - 7 U 87/18
Forderung aus einem Darlehensvertrag als Masseverbindlichkeit Unabänderbare …
Über das Vermögen der ... Energie AG wurde auf ihren Antrag am 27. September 2016 vorläufige Eigenverwaltung angeordnet (AG Neuruppin - 15 IN 260/16, Anlage K 2).H... (Aktenzeichen: 15 IN 260/16 des Amtsgerichts Neuruppin) eine Insolvenzforderung in Höhe von 21.921.002,86 Euro zusteht.
hilfsweise, festzustellen, dass sie mit der von ihr im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... Energie AG (Amtsgericht Neuruppin - 15 IN 260/16) in Höhe von 21.921.002,86 Euro angemeldeten Forderung an der Ermittlung der Quote und den Auszahlungsbeträgen wie eine Insolvenzgläubigerin teilhaben darf.
- LG Neuruppin, 03.05.2018 - 1 O 74/17
Insolvenzplanverfahren: Begründung von Masseverbindlichkeiten in der …
Das zuständige Insolvenzgericht ordnete mit Beschluss vom selben Tage zum Aktenzeichen 15 IN 260/16 die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a InsO an und bestellte Rechtsanwalt Prof. Dr. XXX zum vorläufigen Sachwalter.Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX AG, XXXX (Aktenzeichen 15 IN 260/16 des Amtsgerichts Neuruppin) eine Insolvenzforderung in Höhe von 21.921.002,86 EUR zusteht.