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   AG Neuruppin, 08.12.2016 - 15 IN 260/16   

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https://dejure.org/2016,57449
AG Neuruppin, 08.12.2016 - 15 IN 260/16 (https://dejure.org/2016,57449)
AG Neuruppin, Entscheidung vom 08.12.2016 - 15 IN 260/16 (https://dejure.org/2016,57449)
AG Neuruppin, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - 15 IN 260/16 (https://dejure.org/2016,57449)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 627
  • NZI 2017, 464
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Hamburg, 01.09.2016 - 67g IN 266/16

    Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 SchVG 2009 in der Insolvenz der Emittentin nur bei

    Auszug aus AG Neuruppin, 08.12.2016 - 15 IN 260/16
    Hier wird der Ansicht des Amtsgerichts Hamburg in seinem Beschluss vom 01.09.2016 (Az: 67g IN 266/16) gefolgt: "Wäre entgegen dem Konzept des optionalen Gläubigerorganisationsrechts für das Insolvenzverfahren ein Wahlrecht kraft Gesetzes vorgesehen, so hätte es einer Klarstellung in § 5 SchVG bedurft oder die Regelung des § 19 Abs. 2 SchVG hätte außerhalb des 2. Abschnitts des SchVG 2009 verortet werden müssen".
  • OLG Brandenburg, 11.11.2020 - 7 U 87/18

    Forderung aus einem Darlehensvertrag als Masseverbindlichkeit Unabänderbare

    Über das Vermögen der ... Energie AG wurde auf ihren Antrag am 27. September 2016 vorläufige Eigenverwaltung angeordnet (AG Neuruppin - 15 IN 260/16, Anlage K 2).

    H... (Aktenzeichen: 15 IN 260/16 des Amtsgerichts Neuruppin) eine Insolvenzforderung in Höhe von 21.921.002,86 Euro zusteht.

    hilfsweise, festzustellen, dass sie mit der von ihr im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... Energie AG (Amtsgericht Neuruppin - 15 IN 260/16) in Höhe von 21.921.002,86 Euro angemeldeten Forderung an der Ermittlung der Quote und den Auszahlungsbeträgen wie eine Insolvenzgläubigerin teilhaben darf.

  • LG Neuruppin, 03.05.2018 - 1 O 74/17

    Insolvenzplanverfahren: Begründung von Masseverbindlichkeiten in der

    Das zuständige Insolvenzgericht ordnete mit Beschluss vom selben Tage zum Aktenzeichen 15 IN 260/16 die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a InsO an und bestellte Rechtsanwalt Prof. Dr. XXX zum vorläufigen Sachwalter.

    Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX AG, XXXX (Aktenzeichen 15 IN 260/16 des Amtsgerichts Neuruppin) eine Insolvenzforderung in Höhe von 21.921.002,86 EUR zusteht.

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