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AG Norderstedt, 30.05.2016 - 44 C 14/16 |
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AG Norderstedt verurteilt die Halterin des bei der Generali versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (44 C 14/16 vom30.05.2016)
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- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Norderstedt, 30.05.2016 - 44 C 14/16
Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständigenkosten im Rahmen von § 249 BGB (BGH, Urteil vom 11.2.2014 -Aktenzeichen VI ZR 225/13 - Urteil vom 25.7.2014 - VI ZR 357/13 -) kann der Kläger unter Anrechnung bereits von der Beklagten geleistete Zahlungen Erstattung der gesamten Kosten verlangen, wie sie in der Sachverständigenrechnung vom 17.09.2015 (Anlage K 4) zugrunde gelegt wurden.Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass der BGH in seinem Urteil vom 11.2.2014 (a. a. O.) bei einem Reparaturschaden von EUR 1.050,00 netto Sachverständigenkosten von EUR 534, 55, die sich aus EUR 260, 00 Grundhonorar, EUR 22, 40 Lichtbildkosten, EUR 75, 00 Telefon-, Porto- und Schreibkosten sowie EUR 91, 80 Fahrtkosten/Zeitaufwand zusammen setzen, nicht beanstandet und nicht als erkennbar überhöht angesehen hat.
Die Rechtssache erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Denn der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.2.2014, Az.: VI ZR 225/13, zur Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall und insbesondere zu den vorliegend zu klärenden Rechtsfragen umfassend Stellung bezogen.
- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Norderstedt, 30.05.2016 - 44 C 14/16
Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständigenkosten im Rahmen von § 249 BGB (BGH, Urteil vom 11.2.2014 -Aktenzeichen VI ZR 225/13 - Urteil vom 25.7.2014 - VI ZR 357/13 -) kann der Kläger unter Anrechnung bereits von der Beklagten geleistete Zahlungen Erstattung der gesamten Kosten verlangen, wie sie in der Sachverständigenrechnung vom 17.09.2015 (Anlage K 4) zugrunde gelegt wurden. - BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05
Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen
Auszug aus AG Norderstedt, 30.05.2016 - 44 C 14/16
Auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 4.4.2006 - X ZR 122/05 - zitiert nach Juris) hat die BVSK-Tabellen bei der Ermittlung der üblichen Vergütung nicht von vornherein als ungeeignete Schätzgrundlage angesehen. - LG Hamburg, 09.04.2015 - 323 S 45/14
Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall
Auszug aus AG Norderstedt, 30.05.2016 - 44 C 14/16
Wie schon das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 9.4.2015 zum Aktenzeichen 323 S 45/14 ausgeführt hat, ist bei der Erkennbarkeit von erhöhten Preisen nicht auf Einzelpositionen, wie z. B. Foto- und Fahrtkosten etc. abzustellen, sondern die Überhöhung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, d. h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen.