Rechtsprechung
AG Obernburg, 17.01.2008 - XVII 174/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Betreuungsverfahren: Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Betreuung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Betreuung aufgrund gutacherlich festgestellten Tatsachen und den hieraus vom Gutachter gezogenen Schlussfolgerungen; Voraussetzunge für eine Anordnung einer Betreuung; Ausübung des Ermessens bei einer Übertragung der Anforderungen an ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Vor Betreuung muß psychische Erkrankung sicher festgestellt werden!
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen einer Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens
Papierfundstellen
- FamRZ 2008, 1559
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 3 Z 182/91
Auszug aus AG Obernburg, 17.01.2008 - XVII 174/07
Nicht ausreichend sind gutachterliche Vermutungen, dass eine bestimmte psychische Erkrankung vorliegen könnte (BayObLG NJW 1992, 2100). - BayObLG, 30.07.2003 - 3Z BR 139/03
Sofortige Beschwerde des Betroffenen nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens
Auszug aus AG Obernburg, 17.01.2008 - XVII 174/07
Eine Unterbringung kommt danach dann in Betracht, wenn die beabsichtigte Behandlungsmaßnahme geeignet ist, den gewünschten Behandlungserfolg herbeizuführen und die Nachteile, die ohne Unterbringung und Behandlung entstehen würden, die Schwere der Freiheitsentziehung überwiegen, wobei es einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf (OLG Köln FGPrax 2005, 232; BayObLG NJW-RR 2004, 8 (9)). - OLG Köln, 13.02.1995 - 16 Wx 26/95
Voraussetzungen der Anordnung der Betreuung
Auszug aus AG Obernburg, 17.01.2008 - XVII 174/07
Auch genügt es für die Anordnung einer Betreuung nicht, wenn lediglich unvernünftiges Verhalten des Betroffenen festgestellt ist, jedoch eine diagnostische Unsicherheit des Gutachters verbleibt und aus dem Gutachten lediglich ein Bestreben erkennbar ist, trotz dieser diagnostischen Unsicherheit im wohlverstandenen Interesse einer Person sich im Zweifel für die Betreuung auszusprechen (OLG Köln FamRZ 1995, 1083).