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   AG Pfaffenhofen/Ilm, 08.09.2016 - 2 C 495/16   

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AG Pfaffenhofen/Ilm, 08.09.2016 - 2 C 495/16 (https://dejure.org/2016,56566)
AG Pfaffenhofen/Ilm, Entscheidung vom 08.09.2016 - 2 C 495/16 (https://dejure.org/2016,56566)
AG Pfaffenhofen/Ilm, Entscheidung vom 08. September 2016 - 2 C 495/16 (https://dejure.org/2016,56566)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Pfaffenhofen a. d. Ilm verurteilt nur im Ergebnis richtig die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.9.2016 - 2 C 495/16 -.

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  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Pfaffenhofen a. d. Ilm verurteilt nur im Ergebnis richtig die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.9.2016 - 2 C 495/16 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 12.03.2015 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von KFZ-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 08.09.2016 - 2 C 495/16
    Auch bei Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, er muss nicht z.B. zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, Kostenvoranschläge einholen o.a. (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15).

    Das Gericht erachtet grds. die BVSK-Honorarbefragung als taugliche Schätzgrundlage und folgt auch insoweit der Rechtsprechung des OLG München (vgl. OLG München, Urteil v. 26.02.2016, 10 U 579/15, BeckRS 2016, 04574).

  • AG Saarlouis, 30.09.2011 - 24 C 1813/10
    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 08.09.2016 - 2 C 495/16
    Zudem würde eine Einengung auf unmittelbar am Wohnort befindliche Sachverständige gerade im ländlichen Raum die Auswahl der Sachverständigen unzulässig einschränken, was sich im Ergebnis auch nachteilig für die Versichertengemeinschaft auswirken würde, da in diesem Fall aufgrund fehlender Konkurrenz eine Preissteigerung der Sachverständigenhonorare zu erwarten sein dürfte (vgl. AG Saarlouis, Urteil vom 30.09.2011 - 24 C 1813/10 (10) BeckRS 2012, 15826).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 08.09.2016 - 2 C 495/16
    Grundsätzlich sind auch die Kosten der Schadensfeststellung Teil des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Schadens, mithin auch die Kosten von Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947, zitiert nach Beck-online).
  • LG Stuttgart, 16.07.2014 - 13 S 54/14

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 08.09.2016 - 2 C 495/16
    Es obliegt daher in diesen Fällen dem Schädiger, Umstände vorzutragen, aus welchen sich ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, und dies für den Geschädigten auch erkennbar war, wobei der Geschädigte grundsätzlich weder nach einem Sachverständigen mit günstigeren Honorartarifen recherchieren muss, noch etwa die Tabellensätze der BVSK-Honorarumfrage kennen muss (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014, 13 S 54/14, BeckRS 2014, 14267), ebensowenig wie ein durchschnittlicher Unfallgeschädigter z.B. übliche Vergütungen oder Kosten von Gerichtssachverständigen kennt.
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 08.09.2016 - 2 C 495/16
    Zu beachten ist weiter auch, dass nach aktueller Rechtsprechung des BGH (U.v. 26.04.2016, VI ZR 50/15; auf diese Entscheidung hatte auch die Beklagte bereits hingewiesen) einer tatsächlich (noch) nicht bezahlten Rechnung des Sachverständigen keine Indizwirkung zukommen soll; nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
  • LG Saarbrücken, 19.12.2014 - 13 S 41/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erforderlichkeit von tatsächlich entstandenen

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 08.09.2016 - 2 C 495/16
    Im Übrigen hatte das dortige Berufungsgericht hinsichtlich der Fahrtkosten ebenfalls gerade nicht auf die Sätze des JVEG abgestellt, sondern im Gegenteil ausgeführt, dass anders als für die übrigen Nebenkosten sich die Regelung der Fahrtkosten in § 8 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 5 JVEG, wonach lediglich 0, 30 EUR pro km vorgesehen sind, nicht an den tatsächlich entstandenden Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge orientiere; unter Heranziehung der von verschiedenen Anbietern erstellter Autokostentabellen sah das Gericht dort 0, 70 EUR/km noch als erforderlich an (vgl. LG Saarbrücken, U.v. 19.12.2014, 13 S 41/13, BeckRS 2015, 02163); auch dies blieb revisionsgerichtlich unbeanstandet.
  • OLG München, 26.02.2016 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von Kfz-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 08.09.2016 - 2 C 495/16
    Das Gericht erachtet grds. die BVSK-Honorarbefragung als taugliche Schätzgrundlage und folgt auch insoweit der Rechtsprechung des OLG München (vgl. OLG München, Urteil v. 26.02.2016, 10 U 579/15, BeckRS 2016, 04574).
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