Rechtsprechung
AG Rüsselsheim, 08.02.2017 - 3 C 742/16 (36) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- reise-recht-wiki.de
Außerplanmäßige Zwischenlandung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Verspätung wegen eingeschmuggelter Katze - Ausgleichszahlung?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung wegen Zwischenlandung aufgrund randalierender Katzenhalterin - Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 19.11.2009 - C-402/07
Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen
Auszug aus AG Rüsselsheim, 08.02.2017 - 3 C 742/16
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 sind die Art. 5, 6 und 7 VO dahingehend auszulegen, dass die Passagiere verspäteter Flüge hinsichtlich der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Passagieren annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 h oder mehr erleiden, ihr Ziel also nicht früher als 3 h nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. C-402/07 und C-432/07; vgl. auch BGH, Entscheidung vom 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06).Deutlich wird dieses Verständnis auch in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 (Az. C-402/07), wo ausgeführt wird, das Luftfahrtunternehmen könne sich von der Ausgleichszahlung "entpflichten", wenn es nachweisen könne, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückginge, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen sind" (…EuGH a. a. O., Rdn. 67).
- BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06
BGH spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der …
Auszug aus AG Rüsselsheim, 08.02.2017 - 3 C 742/16
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 sind die Art. 5, 6 und 7 VO dahingehend auszulegen, dass die Passagiere verspäteter Flüge hinsichtlich der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Passagieren annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 h oder mehr erleiden, ihr Ziel also nicht früher als 3 h nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. C-402/07 und C-432/07; vgl. auch BGH, Entscheidung vom 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06).