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   AG Ratingen, 13.07.2015 - 9 C 161/15   

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https://dejure.org/2015,33298
AG Ratingen, 13.07.2015 - 9 C 161/15 (https://dejure.org/2015,33298)
AG Ratingen, Entscheidung vom 13.07.2015 - 9 C 161/15 (https://dejure.org/2015,33298)
AG Ratingen, Entscheidung vom 13. Juli 2015 - 9 C 161/15 (https://dejure.org/2015,33298)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Ratingen verurteilt im Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Schädiger den Versicherten der HUK-COBURG mit Urteil vom 13.7.2015 - 9 C 161/15 - zur Zahlung der von der HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Ratingen, 13.07.2015 - 9 C 161/15
    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags i.S.v. § 249 Absatz 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH MDR 2014, 401  f.).  Der Geschädigte ist dabei insbesondere nicht einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH NJW 2007, 1450).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Ratingen, 13.07.2015 - 9 C 161/15
    Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. nur BGH VersR 2013, 1544 m. W. N.).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Ratingen, 13.07.2015 - 9 C 161/15
    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags i.S.v. § 249 Absatz 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH MDR 2014, 401  f.).  Der Geschädigte ist dabei insbesondere nicht einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH NJW 2007, 1450).
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