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AG Rottweil, 01.08.2006 - 5 C 598/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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- BGH, 03.12.1951 - III ZR 119/51
Feststellungsklage bei Tötung eines Kindes
Auszug aus AG Rottweil, 01.08.2006 - 5 C 598/05
Nach ständiger Rechtssprechung ist (seit BGH Urteil vom 03.12.51, NJW 52, 539 ff.) für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs ausreichend, dass eine gewisse Möglichkeit besteht, dass der Berechtigte Unterhalt werde verlangen können und der Getötete zur Leistung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre.Denn diese Umstände lassen sich von der Gegenwart niemals mit vollkommener Sicherheit beurteilen, so dass es nur erforderlich ist, dass nach der Erfahrung des Lebens und den gewöhnlichen Lauf der Dinge die spätere Verwirklichung des Unterhaltspanspruchs nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH NJW 52, 539).