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   AG Schleswig, 06.03.2009 - 2 C 138/08   

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https://dejure.org/2009,34304
AG Schleswig, 06.03.2009 - 2 C 138/08 (https://dejure.org/2009,34304)
AG Schleswig, Entscheidung vom 06.03.2009 - 2 C 138/08 (https://dejure.org/2009,34304)
AG Schleswig, Entscheidung vom 06. März 2009 - 2 C 138/08 (https://dejure.org/2009,34304)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherung ist verpflichtet eine Rechtsschutzzusage zu erteilen durch Auslegung der Bedingungen des Vertrages bzgl. Anspruch eines Versicherten durch Kauf des Grundstücks mit Rechtsmängeln; Verpflichtung der Versicherung zur Erteilung einer Rechtsschutzzusage durch ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 170/03

    Umfang der Baufinanzierungsklausel in der Rechtschutzversicherung

    Auszug aus AG Schleswig, 06.03.2009 - 2 C 138/08
    Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlich werden (BGH ständige Rechtsprechung vgl. etwa VersR 2005, 682, VersR 2004, 1596).

    Der ursächliche Zusammenhang mit den im § 3 (1) d) lit aa) bis cc) ARB genannten Baumaßnahmen wird daher weiterhin nur dann anzunehmen sein, wenn ein zeitlicher und innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der Streitigkeit und den Besonderheiten des ausgeschlossenen Risikos besteht, sich also das typische (spezifische) Baurisiko realisiert hat (Bauer / Schneider a. a. O. Rdn. 187; Harbauer a. a. O. Rdn. 6 b zu § § 3 (1) d) lit bb); OLG Celle, VersR 2007, 789; der BGH verlangt lediglich für § 3 (1) d) lit dd) bei Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Baufinanzierung nicht mehr die Verwirklichung eines typischen Baurisikos, hat es aber ausdrücklich dahinstehen lassen, ob für die jeweiligen Risikoausschlüsse unter aa) bis cc) separat weiterhin ein Bezug zu dem spezifischen Baurisiko zu verlangen ist, vgl VersR 2004, 1596; 2005, 682).

  • BGH, 10.11.1993 - IV ZR 87/93

    Umfang der Baurisiko-Klausel

    Auszug aus AG Schleswig, 06.03.2009 - 2 C 138/08
    Da der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer die Entstehung der Versicherungsbedingungen aber nicht kennt, darf diese auch bei der Auslegung der Bedingungen nicht berücksichtigt werden (BGH VersR 1994, 44).
  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 189/03

    Umfang des Ausschlusses des Baurisikos in der Rechtschutzversicherung

    Auszug aus AG Schleswig, 06.03.2009 - 2 C 138/08
    Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlich werden (BGH ständige Rechtsprechung vgl. etwa VersR 2005, 682, VersR 2004, 1596).
  • OLG Celle, 07.12.2006 - 8 U 149/06

    Reichweite einer als "Bauklausel" bezeichneten Risikoausschlussklausel in einer

    Auszug aus AG Schleswig, 06.03.2009 - 2 C 138/08
    Der ursächliche Zusammenhang mit den im § 3 (1) d) lit aa) bis cc) ARB genannten Baumaßnahmen wird daher weiterhin nur dann anzunehmen sein, wenn ein zeitlicher und innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der Streitigkeit und den Besonderheiten des ausgeschlossenen Risikos besteht, sich also das typische (spezifische) Baurisiko realisiert hat (Bauer / Schneider a. a. O. Rdn. 187; Harbauer a. a. O. Rdn. 6 b zu § § 3 (1) d) lit bb); OLG Celle, VersR 2007, 789; der BGH verlangt lediglich für § 3 (1) d) lit dd) bei Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Baufinanzierung nicht mehr die Verwirklichung eines typischen Baurisikos, hat es aber ausdrücklich dahinstehen lassen, ob für die jeweiligen Risikoausschlüsse unter aa) bis cc) separat weiterhin ein Bezug zu dem spezifischen Baurisiko zu verlangen ist, vgl VersR 2004, 1596; 2005, 682).
  • OLG Köln, 19.08.1997 - 9 U 123/96

    Wie weit reicht der Risikoausschluß "Baurisiko" in der Rechtsschutzversicherung?

    Auszug aus AG Schleswig, 06.03.2009 - 2 C 138/08
    Vielmehr wird der verständige Versicherungsnehmer beim Baurisikoausschluss aufgrund des "erkennbaren Sinnzusammenhangs", nämlich Ausschluss der besonders kostenträchtigen und daher nicht kalkulierbaren Bauvorhaben zusammenhängenden Risiken, die nur einen kleinen Teil der Versichertengemeinschaft betreffen (vgl. oben), von einem in den ARB gemeinten sachlichen und nicht nur zufälligen Zusammenhang mit den besonders hohem typischen Risiko bei Baumaßnahmen ausgehen (Bauer / Schneider a. a. O. Rd. Nr. 188, OLG Köln, VersR 1998, Seite 1013).
  • OLG Stuttgart, 10.08.2000 - 7 U 83/00

    Risikoausschluß in der Rechtsschutzversicherung - Streit über

    Auszug aus AG Schleswig, 06.03.2009 - 2 C 138/08
    Dies gilt umso mehr, als es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass tatsächlich der Ausbau des Obergeschosses nicht genehmigungsfähig ist, mithin in dem anzustrengenden Mängelprozess gegen den Verkäufer baurechtliche Vorschriften keine Rolle spielen werden (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart NVersZ 2001 Seite 187, demzufolge die Wahrnehmung der Rechte in einem Streit um die Frage, ob der Käufer einer mangelfrei errichteten Eigentumswohnung vom Verkäufer in hinreichender Weise über eine allein bauordnungsrechtliche Nutzungseinschränkung in einem Gewerbegebiet aufgeklärt worden ist, in der Rechtsschutzversicherung nicht unter dem Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 k ARB fällt).
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