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AG Siegburg, 18.10.2021 - 125 C 56/21 |
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- BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73
Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung …
Auszug aus AG Siegburg, 18.10.2021 - 125 C 56/21
Die "tatsächlichen" Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73 -, Rn. 12, juris).Die Ersetzungsbefugnis nach Absatz 2 soll zu keiner Risikoverschiebung führen, sondern den Geschädigten in die gleiche haftungsrechtliche Position bringen wie Absatz 1 (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73 -, Rn. 10, juris).
Ferner hat der Geschädigte nachzuweisen, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73 -, Rn. 14, juris).
- BGH, 15.09.2015 - VI ZR 475/14
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ermittlung der erforderlichen Kosten für die …
Auszug aus AG Siegburg, 18.10.2021 - 125 C 56/21
Danach kann der Geschädigte die Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH, Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 475/14 -, Rn. 11, juris, m.w.N.).