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   AG Singen, 29.07.2019 - 6 OWi 51 Js 12441/19   

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https://dejure.org/2019,24832
AG Singen, 29.07.2019 - 6 OWi 51 Js 12441/19 (https://dejure.org/2019,24832)
AG Singen, Entscheidung vom 29.07.2019 - 6 OWi 51 Js 12441/19 (https://dejure.org/2019,24832)
AG Singen, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - 6 OWi 51 Js 12441/19 (https://dejure.org/2019,24832)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Karlsruhe, 08.01.2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Verwertung eines im

    Das Amtsgericht S. verurteilte die Betroffene am 19.7.2019 (BeckRS 2019, 17511) wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften in zwei Fällen zu einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot sowie zu einer weiteren Geldbuße in Höhe von 80 Euro.
  • VG Saarlouis, 09.01.2020 - 5 L 1710/19

    Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs; Beweis für

    Des Weiteren ist - zumindest für die hier in Rede stehende Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches - davon auszugehen, dass geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung hinreichend verlässlich Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung erbringen.(Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 17, unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335, und Beschluss vom 30.06.2015 - 8 B 1465/14 - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.12.2013 - 10 S 1162/13 - und vom 10.08.2015 - 10 S 278/15 - Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.10.2016 - 3 A 385/15 -) Soweit sich der Antragsteller demgegenüber auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes(Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 -, juris) stützt, nach der eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät des Typs TraffiStar S 350 im Bußgeldverfahren unverwertbar sei, weil die Geräte nicht alle Messdaten speicherten und daher eine zuverlässige nachträgliche Überprüfung nicht mehr möglich sei, folgt die obergerichtliche Rechtsprechung in anderen Bundesländern dieser Entscheidung ganz überwiegend und mit bedenkenswerten Gründen nicht;(vgl. nur Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.01.2020 - (1Z) 53 Ss-OWi 660/19 (380/19) -, juris, Rz. 3, 5; OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2019 - II OLG 65/19 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19 -, juris, Ls. 2; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 - 1 RBs 339/19 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 Ss (OWi) 233/19 -, juris, Ls. 2; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18 -, juris; kritisch auch AG St. Ingbert, Urteil vom 29.10.2019 - 25 OWi 66 Js 1919/19 -, juris, unter Bezugnahme auf AG Minden, Beschluss vom 26.07.2019 - 15 OWi 504/18 -, und AG Singen, Urteil vom 19.07.2019 - 6 OWi 51 Js 12441/19 - vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2014 - 6 K 8838/13 -, www.verkehrsrecht.gfu.com) unabhängig von der Frage deren Bindungswirkung für saarländische Gerichte und Verwaltungsbehörden (§ 10 Abs. 1 SVerfGHG ) im Rahmen der Anwendung (hier: materieller öffentlich-rechtlicher) bundesrechtlicher Vorschriften(zur Problematik vgl. ausführlich Herrmanns, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Rz. 45 ff., 50 ff., m.w.N.; ohne weiteres bejahend: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.09.2019 - Ss Rs 34/2019 (43/19 OWi) -, www.verkehrsrecht.gfu.com) bzw. deren Reichweite stößt sie überdies in der Literatur auf substantiierte Kritik.(vgl. nur Peuker, NZV 2019, 443, wonach die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes auf nicht belegten Prämissen sowie einem überzeichneten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab beruhe; ebenso Krenberger, NZV 2019, 421; vgl. auch Hartmann, SVR 2019, 356; Teßmer, PTB-Mitteilungen 129 (2019) Heft 2, 199 ff.; Grube, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 02.01.2020, OWiG - Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rz. 152.4, m.w.N.).
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