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   AG Soest, 25.09.2013 - 13 C 142/13   

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https://dejure.org/2013,65977
AG Soest, 25.09.2013 - 13 C 142/13 (https://dejure.org/2013,65977)
AG Soest, Entscheidung vom 25.09.2013 - 13 C 142/13 (https://dejure.org/2013,65977)
AG Soest, Entscheidung vom 25. September 2013 - 13 C 142/13 (https://dejure.org/2013,65977)
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  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus AG Soest, 25.09.2013 - 13 C 142/13
    Er soll sicherstellen, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchsrechts Rechnung getragen wird (BGH, NJW 1995 2851).
  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 177/11

    Wohnungseigentum: Verjährung des Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung

    Auszug aus AG Soest, 25.09.2013 - 13 C 142/13
    Denn wenn eine Maßnahme im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung -gewissermaßen für die Zukunftverlangt werden kann, so handelt es sich um eine ständig neu entstehende Dauerverpflichtung, die nicht verjährt (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2012, AZ.: V ZR 177/11, anders wohl OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.02.2010, AZ.: 3 W 1/10).
  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 97/07

    Entstehung von Sondereigentum an einem nicht tatsächlich abgegrenzten Raum

    Auszug aus AG Soest, 25.09.2013 - 13 C 142/13
    Danach kann unterschiedliches Sondereigentum auch an Teilen eines Raumes bestehen (BGH, Urteil vom 18.07.2008, AZ.: V ZR 97/07).
  • OLG Braunschweig, 08.02.2010 - 3 W 1/10

    Verjährung des Anspruchs auf erstmalige teilungserklärungsgemäße Herstellung

    Auszug aus AG Soest, 25.09.2013 - 13 C 142/13
    Denn wenn eine Maßnahme im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung -gewissermaßen für die Zukunftverlangt werden kann, so handelt es sich um eine ständig neu entstehende Dauerverpflichtung, die nicht verjährt (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2012, AZ.: V ZR 177/11, anders wohl OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.02.2010, AZ.: 3 W 1/10).
  • KG, 18.07.2001 - 24 W 7365/00

    Duldungsanspruch bei einer vom Grundbuchinhalt abweichenden tatsächlichen

    Auszug aus AG Soest, 25.09.2013 - 13 C 142/13
    Ausgangspunkt für die Aufteilung sind nicht die bestehenden Raumverhältnisse, sondern der Grundbuchinhalt (KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2001, AZ.: 24 W 7365/00).
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