Rechtsprechung
   AG Sonthofen, 23.07.2014 - 1 C 27/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,60694
AG Sonthofen, 23.07.2014 - 1 C 27/14 (https://dejure.org/2014,60694)
AG Sonthofen, Entscheidung vom 23.07.2014 - 1 C 27/14 (https://dejure.org/2014,60694)
AG Sonthofen, Entscheidung vom 23. Juli 2014 - 1 C 27/14 (https://dejure.org/2014,60694)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,60694) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Sachsen, 23.08.2016 - 1 C 7/14

    Normenkontrolle; Verbandsklage; vorhabenbezogener Bebauungsplan; ergänzendes

    33 Im Normenkontrollverfahren macht der Antragsteller unter ergänzender Bezugnahme auf das Vorbringen der Antragsteller in den gemeinsam verhandelten Parallelverfahren 1 C 27/14 und 1 C 11/14 insbesondere geltend: Der Normenkontrollantrag sei zulässig; insbesondere sei er sowohl nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz, dessen persönlicher (§ 5 Abs. 2 UmwRG) wie sachlicher (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG) Anwendungsbereich eröffnet sei, als auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

    83 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsvorgänge zur Aufstellung des Bebauungsplans "Motorsportarena ......" vom 8. Juli 2013 in der Fassung vom 13. April 2015 (7 Ordner) und die Gerichtsakten in dem Parallelverfahren 1 C 27/14 und 1 C 11/14 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    150 Das in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf das vertiefte Antragsvorbringen im Parallelverfahren 1 C 27/14 eingehend erörterte Geh- und Fahrtrecht der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks G1.

  • VG Trier, 10.02.2016 - 5 K 3875/15

    Übereinstimmung der asylrechtlichen Regelungen zum Zweitantrag mit Europarecht;

    Allerdings ist diese Verordnung aufgrund der Übergangsregelung des Art. 49 Abs. 2, 1. Alt. der Dublin III-VO erst auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, also ab dem 1. Januar 2014 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 -1 C 27/14 -, juris), so dass es gemäß Art. 49 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO bei - wie vorliegend - zuvor gestellten Asylanträgen grundsätzlich bei der Anwendbarkeit der Dublin II-VO verbleibt.
  • LG München I, 08.10.2015 - 36 S 16283/14

    Beschlussanfechtung der Jahresabrechnung

    1 C 27/14 WEG AG Sonthofen.
  • VGH Bayern, 17.11.2016 - 20 B 15.50179

    Begründete Berufung wegen Verstoßes gegen § 88 VwGO

    Die Differenzierung zwischen der Zuständigkeitsentscheidung nach der Dublin-Verordnung und der aufgrund dessen getroffenen Entscheidung zur Umsetzung der Ausreisepflicht, wie sie hier in Ziffer 2. enthalten war, ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet (vgl. nur BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 1 C 27/14, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht