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AG Stadtroda, 12.03.2002 - 2 C 29/02 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Waschanlage - Beschädigung eines Außenspiegels
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- LG Köln, 10.11.1987 - 11 S 155/87
Auszug aus AG Stadtroda, 12.03.2002 - 2 C 29/02
Die Instanzgerichte haben in der Folge einen Schadenersatzanspruch dann nicht zuerkannt, wenn in Autowaschanlagen lediglich eine Beschädigung an Außenteilen (Scheibenwischern, Zierleisten, Außenspiegeln etc.) entstanden war und der Anspruchsteller bzw. Kunde der Autowaschanlage nicht wenigstens die ordnungsgemäße Befestigung dieser Außenteile und die Geeignetheit von deren Anbringung für die Waschanlage dargelegt hatte (AG Bad Doberan, r+s 1996, 487; LG Köln, NJW-RR 1988, 801; LG Essen, MDR 2001, 504).Wegen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion ist eine Aufrechterhaltung bezüglich lediglich des Ausschlusses einer Haftung für leichtere Fahrlässigkeit nicht möglich (LG Köln, NJW-RR 1988, 801).
- LG Essen, 24.01.2001 - 13 S 432/00
Den Betreiber einer Autowaschanlage trifft keine Hinweispflicht, dass die …
Auszug aus AG Stadtroda, 12.03.2002 - 2 C 29/02
Die Instanzgerichte haben in der Folge einen Schadenersatzanspruch dann nicht zuerkannt, wenn in Autowaschanlagen lediglich eine Beschädigung an Außenteilen (Scheibenwischern, Zierleisten, Außenspiegeln etc.) entstanden war und der Anspruchsteller bzw. Kunde der Autowaschanlage nicht wenigstens die ordnungsgemäße Befestigung dieser Außenteile und die Geeignetheit von deren Anbringung für die Waschanlage dargelegt hatte (AG Bad Doberan, r+s 1996, 487; LG Köln, NJW-RR 1988, 801; LG Essen, MDR 2001, 504). - LG Bayreuth, 17.03.1982 - S 72/81
Auszug aus AG Stadtroda, 12.03.2002 - 2 C 29/02
Unabhängig davon dürfte auch bei einem Ausschluss von leichter Fahrlässigkeit bereits Unwirksamkeit bestehen (…Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 9 AGBG Rn. 58; LG Bayreuth, NJW 1982, 1766/1767; LG München I, DAR 1987, 386). - AG Bad Doberan, 16.03.1995 - 1 C 937/94
Auszug aus AG Stadtroda, 12.03.2002 - 2 C 29/02
Die Instanzgerichte haben in der Folge einen Schadenersatzanspruch dann nicht zuerkannt, wenn in Autowaschanlagen lediglich eine Beschädigung an Außenteilen (Scheibenwischern, Zierleisten, Außenspiegeln etc.) entstanden war und der Anspruchsteller bzw. Kunde der Autowaschanlage nicht wenigstens die ordnungsgemäße Befestigung dieser Außenteile und die Geeignetheit von deren Anbringung für die Waschanlage dargelegt hatte (AG Bad Doberan, r+s 1996, 487; LG Köln, NJW-RR 1988, 801; LG Essen, MDR 2001, 504).