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AG Steinfurt, 17.08.2023 - 21 C 371/23 |
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58
Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt
Auszug aus AG Steinfurt, 17.08.2023 - 21 C 371/23
Denn einerseits soll der Schadensersatz grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen; andererseits soll der Schädiger aber nicht unbillig begünstigt werden (BGH NJW 1959, 1078). - BGH, 19.06.2008 - VII ZR 215/06
Zur Anrechnung von Steuervorteilen bei der Schadensberechnung (hier: …
Auszug aus AG Steinfurt, 17.08.2023 - 21 C 371/23
Danach setzt die Vornahme eines Abzugs "neu für alt" Dreierlei voraus: Es muss bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintreten, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, die Anrechnung des Vorteils muss dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entsprechen und die Ausgleichung des Vorteils muss dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (BGH NJW 2008, 2773), wobei die Darlegungs-. - OLG Hamm, 19.06.2015 - 11 U 168/14
Instandsetzung des Wellersbergtunnels in Siegen - Land bekommt vollen …
Auszug aus AG Steinfurt, 17.08.2023 - 21 C 371/23
Lässt sich ein messbarer Vermögensvorteil nicht sicher feststellen, hat ein Abzug "neu für alt" zu unterbleiben (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Urteil vom 19.6.2015 - 11 U 168/14 - Beschädigung eines Straßentunnels).