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   AG Traunstein, 11.02.2015 - 311 C 1483/13   

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AG Traunstein, 11.02.2015 - 311 C 1483/13 (https://dejure.org/2015,14361)
AG Traunstein, Entscheidung vom 11.02.2015 - 311 C 1483/13 (https://dejure.org/2015,14361)
AG Traunstein, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - 311 C 1483/13 (https://dejure.org/2015,14361)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 141/10

    Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer Störung in der Ausübung des

    Auszug aus AG Traunstein, 11.02.2015 - 311 C 1483/13
    Ein Beschluss über den Rückbau diverser ohne (vorherigen) Beschluss der Eigentümerversammlung vorgenommener baulicher Maßnahmen auf einer Sondernutzungsfläche und dem Nachbargrundstück entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.Eine nachträgliche Billigung ersetzt nicht den erforderlichen Genehmigungsbeschluss.Bei einem Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch aus § 1004 BGB handelt es sich um einen Anspruch aus Eigentum, der nicht der Verjährung unterliegt (a.A. etwa BGH ZMR 2011, 460; LG Hamburg ZMR 2013, 462).Auch der Wiederherstellungsanspruch kann als Individualanspruch vom einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.
  • LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 20/12

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Rückbauanspruch gegen den

    Auszug aus AG Traunstein, 11.02.2015 - 311 C 1483/13
    Ein Beschluss über den Rückbau diverser ohne (vorherigen) Beschluss der Eigentümerversammlung vorgenommener baulicher Maßnahmen auf einer Sondernutzungsfläche und dem Nachbargrundstück entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.Eine nachträgliche Billigung ersetzt nicht den erforderlichen Genehmigungsbeschluss.Bei einem Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch aus § 1004 BGB handelt es sich um einen Anspruch aus Eigentum, der nicht der Verjährung unterliegt (a.A. etwa BGH ZMR 2011, 460; LG Hamburg ZMR 2013, 462).Auch der Wiederherstellungsanspruch kann als Individualanspruch vom einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.
  • AG Traunstein, 19.09.2014 - 319 C 500/14

    WEG - Beschlussanfechtung über Vermessung des Grenzverlaufs "zu Lasten" eines

    Im übrigen fehle der Klage das Rechtschutzbedürfnis, nachdem nunmehr im Verfahren des Amtsgerichts Traunstein, 311 C 1483/13 (vgl. Protokollabschrift Blatt 61/63 der Akte) ein Gutachten des Vermessungsamtes erholt werde.

    Der Klage fehlt indes nunmehr das Rechtschutzbedürfnis, da im Verfahren des Amtsgerichts Traunstein, Az: 311 C 1483/13 am 22.07.2014 folgender Beweisbeschluss erging: ... Es ist Beweis zu erholen durch Erholung eines Gutachtens des staatlichen Vermessungsamtes Traunstein zum genauen Grenzverlauf hangaufwärts.

  • LG München I, 21.05.2015 - 36 S 19367/14

    Versammlung, Gutachtenerstellung

    Das Amtsgericht wies mit Endurteil vom 19.9.2014 die Klage ab mit der Begründung, dass der Klage das Rechtschutzbedürfnis fehle, da im Verfahren des Amtsgerichts Traunstein, Aktenzeichen 311 C 1483/13 ein Beweisbeschluss ergangen sei, wonach ein Vermessungsgutachten eingeholt wird.
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