Rechtsprechung
AG Witzenhausen, 27.08.2002 - 2 C 506/00 (70) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlungsanspruch aus einem Bewirtschaftungsvertrag; Aktivlegitimation eines eingetragenen Vereins im Zivilprozess; Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft; Rechtssubjektivität eines Vereins im Verhältnis zu Dritten; Aktive Parteifähigkeit nicht eingetragener Vereine; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 614
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig
Auszug aus AG Witzenhausen, 27.08.2002 - 2 C 506/00
Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob sämtliche Mitglieder der Klägerin die Klage unterstützten, da nach Auffassung des Gerichts ein nicht eingetragener Verein - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom 29.01.2001 (vgl. NJW 2001, Seite 1056) - als im Zivilprozess aktivlegitimiert anzusehen ist (…vgl. auch Palandt-Heinrichs, 61. Auflage § 54 Rd-Nr. 10;… Zöller-Vollkommer, 23. Auflage § 51 Rd-Nr. 41;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, 60. Auflage § 50 Rd-Nr. 24; Schmidt NJW 2001 Seite 993, 1002 f.; Jauernig NJW 2001, Seite 2321 f.). - BGH, 27.06.1996 - IX ZR 324/95
Zustimmung des Beklagten zur Übernahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger …
Auszug aus AG Witzenhausen, 27.08.2002 - 2 C 506/00
Zwar ist ein Parteiwechsel auch dann zulässig, wenn das Gericht gemäß § 263 ZPO analog diesen als sachdienlich erachtet (vgl. BGH NJW 1996 Seite 2799). - BGH, 06.10.1989 - V ZR 152/88
Parteifähigkeit einer Siedlergemeinschaft
Auszug aus AG Witzenhausen, 27.08.2002 - 2 C 506/00
Soweit dem die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 06.10.1989 (BGHZ 109, 15) entgegensteht, derzufolge die Zuerkennung der aktiven Parteifähigkeit für nicht eingetragene Vereine "contra legem", mithin gesetzeswidrig sei, vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen.