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   AG Wolfratshausen, 31.05.2016 - 8 C 43/16   

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AG Wolfratshausen, 31.05.2016 - 8 C 43/16 (https://dejure.org/2016,43732)
AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 31.05.2016 - 8 C 43/16 (https://dejure.org/2016,43732)
AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 8 C 43/16 (https://dejure.org/2016,43732)
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  • OLG München, 26.02.2016 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von Kfz-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Wolfratshausen, 31.05.2016 - 8 C 43/16
    Da der Kläger vom Sachverständigen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und ein Fall der subjektiven Schadensbetrachtung gegeben ist, sind dem Kläger vorliegend die angefallenen Kosten zu erstatten (OLG München, Urt. v. 26.02.2016 - 10 U 579/15).

    Für einen substantiierten Einwand bedarf es etwa eines Verweises auf mehrere vergleichbare Fälle, in denen wegen der Kombination aus einer bestimmten Werkstätte, eines bestimmten Anwalts, eines bestimmten Sachverständigen, bestimmter gleicher Geschehensabläufe eine auffällige Indizienkette besteht, die darauf hinweist, dass in diesen Fällen der Sachverständige regelmäßig nicht vom Geschädigten ausgewählt wurde (OLG München, Beschl. v. 12.03.2015 - 10 U 579/15).

    Nach Ansicht des Gerichts ist eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 25, 00 EUR angemessen (vgl. auch OLG München, Urt. v. 26.02.2016 - 10 U 579/15).

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Wolfratshausen, 31.05.2016 - 8 C 43/16
    Ferner dürfen die dargestellten Bemessungsgrundsätze nicht dazu führen, dass sich - letztlich zum Schaden der Allgemeinheit - mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlage (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.1972 - VI ZR 61/71; BGH, Urt. v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73).
  • BGH, 20.06.1972 - VI ZR 61/71

    Umfang des Schadensersatzes bei Unfallschäden an gebrauchten PKW

    Auszug aus AG Wolfratshausen, 31.05.2016 - 8 C 43/16
    Ferner dürfen die dargestellten Bemessungsgrundsätze nicht dazu führen, dass sich - letztlich zum Schaden der Allgemeinheit - mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlage (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.1972 - VI ZR 61/71; BGH, Urt. v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73).
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