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   AG Zossen, 28.08.2019 - 2 C 44/19   

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AG Zossen, 28.08.2019 - 2 C 44/19 (https://dejure.org/2019,40619)
AG Zossen, Entscheidung vom 28.08.2019 - 2 C 44/19 (https://dejure.org/2019,40619)
AG Zossen, Entscheidung vom 28. August 2019 - 2 C 44/19 (https://dejure.org/2019,40619)
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  • IWW

    Unfallregulierung

 
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  • BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 104/83

    Kartoffelpülpe

    Auszug aus AG Zossen, 28.08.2019 - 2 C 44/19
    Zwar ist insoweit § 254 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden ( BGH NJW 1985, 794).
  • OLG Karlsruhe, 28.07.2015 - 1 U 135/14

    Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

    Auszug aus AG Zossen, 28.08.2019 - 2 C 44/19
    Zwar kann der Schädiger einen Geschädigten, der - wie vorliegend der Klägerin - seinen Sachschaden auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnet, grundsätzlich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2013 - BGH VIZR32012 C44/19 -Seite 6 - 2013-05-14 Randnummer 8]; Urt. v. 20.10.2009 -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2015 - 1 U 135/14) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennen Gerichts ist jedoch ein müheloses Erreichen einer vorgeschlagenen Referenzwerkstatt dann nicht mehr gegeben, wenn die Entfernung zwischen Wohnort des Geschädigten und der Werkstatt mehr als zwanzig Kilometer beträgt (vgl. auch OLG Karlsruhe a.a.O.).
  • BGH, 07.06.1951 - III ZR 181/50

    Negative Feststellungsklage. Streitwert

    Auszug aus AG Zossen, 28.08.2019 - 2 C 44/19
    Ein Mitverschulden des Geschädigten im Sinne von 8 254 Abs. 2 BGB ist nur gegeben, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterläßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Minderung ergreifen würde (BGH NJW 1951, 797).
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