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   AG Aachen, 21.01.2014 - 108 C 192/13   

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https://dejure.org/2014,44251
AG Aachen, 21.01.2014 - 108 C 192/13 (https://dejure.org/2014,44251)
AG Aachen, Entscheidung vom 21.01.2014 - 108 C 192/13 (https://dejure.org/2014,44251)
AG Aachen, Entscheidung vom 21. Januar 2014 - 108 C 192/13 (https://dejure.org/2014,44251)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Aachen, 21.01.2014 - 108 C 192/13
    Das Gericht ermittelt die erforderlichen Mietwagenkosten im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung und im Anschluss an die Entscheidung des OLG Köln v. 30.07.2013, Az. 15 U 212/12 anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife.

    c.Zur Auswahl der Vergleichswerte und zu den Parametern der Berechnung wird zunächst auf die Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.07.2013 (15 U 212/12) unter B 4. Bezug genommen.

    Hinsichtlich der maßgeblichen Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen, da für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12).

    Den bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges nach Ermittlung des Normaltarifs vorzunehmenden Abzug für ersparte Eigenaufwendungen bemisst das Gericht mit 4 % der Mietwagenkosten (OLG Köln v. 30.07.2012, 15 U 212/12, Rn. 41.).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus AG Aachen, 21.01.2014 - 108 C 192/13
    Der Geschädigte kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH v. 12.04.2011, VI ZR 300/09, Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

    Auszug aus AG Aachen, 21.01.2014 - 108 C 192/13
    Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Kläger, da es insoweit nicht um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht geht, für die grundsätzlich der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat (BGH v. 09.03.2010, VI ZR 6/09, Rn. 13, zitiert nach juris).
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