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   AG Augsburg, 11.04.2013 - 01 M 3020/13   

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https://dejure.org/2013,8122
AG Augsburg, 11.04.2013 - 01 M 3020/13 (https://dejure.org/2013,8122)
AG Augsburg, Entscheidung vom 11.04.2013 - 01 M 3020/13 (https://dejure.org/2013,8122)
AG Augsburg, Entscheidung vom 11. April 2013 - 01 M 3020/13 (https://dejure.org/2013,8122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung von neuem oder altem Recht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei Eingehen eines bedingt gestellten Vollstreckungsauftrags beim Vollziehungsbeamten vor dem 1. Januar 2013

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Augsburg, 18.02.2013 - 1 M 1549/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Behandlung von vor der Gesetzesänderung bedingt

    Auszug aus AG Augsburg, 11.04.2013 - 1 M 3020/13
    Obwohl beim Kombiauftrag der Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bedingt gestellt ist, weil das Verfahren der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erst eingeleitet werden soll, wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos ist, muss wie beim Kombiauftrag an einen Gerichtsvollzieher auf den Zeitpunkt des Eingangs des Kombiauftrages abgestellt werden (dazu ausführlich AG Augsburg Beschluss vom 18.02.2013, 1 M 1549/13: Beck 2013, 03217).
  • AG Augsburg, 04.06.2013 - 1 M 3755/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Eingang eines Vollstreckungsauftrags bei Änderung

    5 Bei einem Kombiauftrag kommt es bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts nach § 39 Nummer 1 EGZPO auf den Eingang des Kombiauftrages beim Gerichtsvollzieher und nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Ausführung vorliegen (AG Augsburg, Beschluss vom 18.02.2013, 1 M 1549/13, BeckRS 2013, 03217; AG Augsburg, Beschluss vom 11.04.2013, 01 M 3020/13, BeckRS 2013, 07291).
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