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   AG Biberach, 22.02.2013 - 7 C 1102/12   

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https://dejure.org/2013,5040
AG Biberach, 22.02.2013 - 7 C 1102/12 (https://dejure.org/2013,5040)
AG Biberach, Entscheidung vom 22.02.2013 - 7 C 1102/12 (https://dejure.org/2013,5040)
AG Biberach, Entscheidung vom 22. Februar 2013 - 7 C 1102/12 (https://dejure.org/2013,5040)
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Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Restwertangebot der Versicherung - AG Biberach stellt sich gegen Urteil des OLG Köln

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 120/06

    Anrechnung des Restwertes im Totalschadensfall bei Weiterbenutzung des

    Auszug aus AG Biberach, 22.02.2013 - 7 C 1102/12
    denfalls dann nicht, wenn er das Fahrzeug zu qem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert weiterverkauft (BGHZ 171, 287 1l).
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus AG Biberach, 22.02.2013 - 7 C 1102/12
    Er darf-grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGHZ 163, 362 ff.) ~nd muss sich die von dergegnerischen Versicherung gewünschten Verwertungsmodaiitäten nicht aufzwingen lassen (BGHZ 143, 189ff.).
  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus AG Biberach, 22.02.2013 - 7 C 1102/12
    Er darf-grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGHZ 163, 362 ff.) ~nd muss sich die von dergegnerischen Versicherung gewünschten Verwertungsmodaiitäten nicht aufzwingen lassen (BGHZ 143, 189ff.).
  • OLG Köln, 16.07.2012 - 13 U 80/12

    Zur Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Veräußerung des

    Auszug aus AG Biberach, 22.02.2013 - 7 C 1102/12
    OLG Köln demgegenüber im Hinwßisbeschluss vom 16.07.2012 (13 U 80/12) ausführt, ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht könne darin liegen, dass der Verkauf vor: Übersendung des Gutachtens erfolgt, weil es dem Schädiger ermöglicht werde müsse, dem Geschädig;.
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