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   AG Bonn, 11.02.2014 - 101 C 229/13   

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AG Bonn, 11.02.2014 - 101 C 229/13 (https://dejure.org/2014,4970)
AG Bonn, Entscheidung vom 11.02.2014 - 101 C 229/13 (https://dejure.org/2014,4970)
AG Bonn, Entscheidung vom 11. Februar 2014 - 101 C 229/13 (https://dejure.org/2014,4970)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus AG Bonn, 11.02.2014 - 101 C 229/13
    Er kann vom Schädiger nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 BGB gleichwohl als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165).

    Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist dabei Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1,4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Bonn, 11.02.2014 - 101 C 229/13
    Er kann vom Schädiger nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 BGB gleichwohl als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165).

    Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist dabei Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1,4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Bonn, 11.02.2014 - 101 C 229/13
    Die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten richtet sich dabei danach, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH, Urteil v. 23.01.2007 -  VI ZR 67/06 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dienen Schadensgutachten in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen, wobei die richtige Ermittlung des Schadensbetrages als Erfolg geschuldet wird (vgl. BGH, Urteil v. 23.01.2007 -  VI ZR 67/06 -).

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus AG Bonn, 11.02.2014 - 101 C 229/13
    Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist dabei Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1,4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).

    Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGHZ 163, 362, 367 f.).

  • LG Bonn, 18.09.2013 - 5 S 26/13

    Abtretung eines Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten

    Auszug aus AG Bonn, 11.02.2014 - 101 C 229/13
    Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Sachverständige den ihm abgetretenen Anspruch auf Erstattung seines eigenen Honorars gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend macht (vgl. ausführlich: LG Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2010 - 13 S 68/10 -  ; Sabel, NZV 2006, 6, 11; LG Bonn, Urteil vom 18. September 2013 - 5 S 26/13 -).

    Ist - wie vorliegend auch das Amtsgericht meint - die Beschreibung der durch das Grundhonorar abgegoltenen Leistung nicht so eindeutig, dass eine mögliche doppelte Abgeltung der Kosten durch die weiteren Nebenkosten dem Geschädigten hätte auffallen müssen, sind sämtliche Kosten erstattungsfähig (LG Bonn, Urteil vom 18. September 2013 - 5 S 26/13 -).".

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Bonn, 11.02.2014 - 101 C 229/13
    Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist dabei Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1,4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

    Auszug aus AG Bonn, 11.02.2014 - 101 C 229/13
    Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt damit letztlich nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006 - Aktz. 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008 - Aktz. 1 U 246/07, LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.2008 - Aktz. 13 S 108/08).
  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus AG Bonn, 11.02.2014 - 101 C 229/13
    Da der Sachverständige für die Richtigkeit haftet, trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil v. 04.04.2006 - Aktz. X ZR 122/05).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Bonn, 11.02.2014 - 101 C 229/13
    Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist dabei Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1,4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Bonn, 11.02.2014 - 101 C 229/13
    Er kann vom Schädiger nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 BGB gleichwohl als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165).
  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

  • LG Saarbrücken, 15.10.2010 - 13 S 68/10

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Abtretung

  • LG Saarbrücken, 29.08.2008 - 13 S 108/08

    Ersatz restlicher Sachverständigengebühren aus einem Verkehrsunfall; Erstattung

  • LG Bonn, 28.09.2011 - 5 S 148/11

    Voraussetzungen für den Ersatz der Kosten für die Einholung eines

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