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   AG Borna, 08.12.2009 - 9 C 682/09   

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https://dejure.org/2009,37368
AG Borna, 08.12.2009 - 9 C 682/09 (https://dejure.org/2009,37368)
AG Borna, Entscheidung vom 08.12.2009 - 9 C 682/09 (https://dejure.org/2009,37368)
AG Borna, Entscheidung vom 08. Dezember 2009 - 9 C 682/09 (https://dejure.org/2009,37368)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilungskriterien für die Wahrnehmung eigener oder fremder Angelegenheiten eines Mietwagenunternehmens; Einstandspflicht des Geschädigten für Mietwagenkosten und Reparaturkosten

  • captain-huk.de

    R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

Kurzfassungen/Presse

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Abgetretene Rechte sind einklagbar - Kein Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Borna, 08.12.2009 - 9 C 682/09
    Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH, NJW 2006, 1506; BGH NJW 2008, 1519).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (Modus) des "Schwacke-Automietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, NZV 2006, 463; BGH, NJW 2008, 1519; OLG Köln, NZV 2007, 199).

  • LG Mönchengladbach, 20.01.2009 - 5 S 110/08

    Rechtsdienstleistung - Wirksamkeit der Abtretung nach dem RDG

    Auszug aus AG Borna, 08.12.2009 - 9 C 682/09
    Bei der Beurteilung, ob eine eigene oder eine fremde Angelegenheit wahrgenommen wird, ist darauf abzustellen, ob es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum geht, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen oder ob nach der Geschäftpraxis des Mietwaqenunternehmens die Schadenersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden (LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, Az. 5 S 110/08 Rn, 17, zitiert nach Juris).

    Der Geschädigte verstößt allerdings nicht schon allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem erhöhten Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf besonderen Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation verlasst und in infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2006, 2621, LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, Az. 5 S 110/08, Rn 32, zitiert nach Juris).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus AG Borna, 08.12.2009 - 9 C 682/09
    Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen (BGH MDR 2009, 25 f.).
  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Borna, 08.12.2009 - 9 C 682/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (Modus) des "Schwacke-Automietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, NZV 2006, 463; BGH, NJW 2008, 1519; OLG Köln, NZV 2007, 199).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus AG Borna, 08.12.2009 - 9 C 682/09
    Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH, NJW 2006, 1506; BGH NJW 2008, 1519).
  • OLG Dresden, 29.06.2009 - 7 U 499/09

    Ersatzfahrzeuganmietung - Anwendung der Schwacke-Liste

    Auszug aus AG Borna, 08.12.2009 - 9 C 682/09
    Beim Vergleich war hier von dem jeweiligen Tagespreis auszugehen, da im Anmietungszeitpunkt regelmäßig noch nicht ersichtlich ist, wie lange das Mietfahrzeug benötigt wird (OLG Dresden, Beschluss vom 19.2.2007, Az. 7 U 720/06; Beschluss vom 29.06.2009, Az. 7 U 499/09).
  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus AG Borna, 08.12.2009 - 9 C 682/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (Modus) des "Schwacke-Automietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, NZV 2006, 463; BGH, NJW 2008, 1519; OLG Köln, NZV 2007, 199).
  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Borna, 08.12.2009 - 9 C 682/09
    Der Geschädigte verstößt allerdings nicht schon allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem erhöhten Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf besonderen Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation verlasst und in infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2006, 2621, LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, Az. 5 S 110/08, Rn 32, zitiert nach Juris).
  • OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" zur

    Auszug aus AG Borna, 08.12.2009 - 9 C 682/09
    Das Gericht erachtet einen Aufschlag von 20 % für angemessen (OLG Köln, NZV2007,199; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2009 Az. 3 U 30/09 Rn. 29, zitiert nach Juris).
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