Rechtsprechung
AG Burgwedel, 05.07.2006 - 76 C 4/06 (VII) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- urteile-network.de
Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus AG Burgwedel, 05.07.2006 - 76 C 4/06
Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, weil er ein Fahrzeug zu einem Tarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teuer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (BGHZ 132, 373, 378 f). - BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73
Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten
Auszug aus AG Burgwedel, 05.07.2006 - 76 C 4/06
Zur Herstellung erforderlich sind aber nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 61, 346, 349 f, ständige Rechtsprechung des BGH). - BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04
Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs
Auszug aus AG Burgwedel, 05.07.2006 - 76 C 4/06
Der Geschädigte kann den Unfallersatztarif nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentliche günstigerer Tarif zugänglich war (BGH Urteil vom 19.04.2005, Az. VI ZR 37/04; BGH Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 160/04). - BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Burgwedel, 05.07.2006 - 76 C 4/06
Der Geschädigte kann den Unfallersatztarif nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentliche günstigerer Tarif zugänglich war (BGH Urteil vom 19.04.2005, Az. VI ZR 37/04; BGH Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 160/04).